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Aufklärung

Der Arzt schuldet dem Patienten die umfassende Aufklärung über das Behandlungsgeschehen. Diese Verpflichtung ergibt sich bereits aus dem in Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland festgelegten Selbstbestimmungsrecht.

 

Aber auch aus strafrechtlicher Sicht lässt sich erklären, weshalb eine umfassende ärztliche Aufklärung unerlässlich ist. So stellt jeder ärztliche Eingriff  - auch wenn dem Patienten hierdurch geholfen werden soll und auch tatsächlich geholfen wird - gleichzeitig einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, also eine Körperverletzung im strafrechtlichen Sinne dar. Diese ist grundsätzlich gemäß § 223 des Strafgesetzbuches strafbar, wenn sie nicht durch die wirksame Einwilligung des Patienten gerechtfertigt ist. Die Richter des Oberlandesgerichts Koblenz haben in ihrem Urteil vom 29.11.2001 (5 U 1382/00) hierauf abgestellt und den geltenden Grundsatz anlässlich dieser Entscheidung nochmal kurz zusammengefasst:

 

"Ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit stellt nach der Rechtsprechung auch dann eine Körperverletzung dar, wenn er durch einen Arzt in heilender Absicht erfolgt und objektiv als Heilmaßnahme allgemein geeignet ist. Der Eingriff kann daher im Regelfall nur durch eine wirksame Einwilligung des Patienten gerechtfertigt sein. Hieran fehlt es."

 

Hat der Arzt eine solche Körperverletzung in Gestalt eines Heileingriffs ohne wirksame Einwilligung begangen, so schuldet er dem Patienten Schadensersatz.

 

Der Patient kann aber nur dann in einen ärztlichen Eingriff wirksam einwilligen, wenn er hierüber umfassend informiert, also aufgeklärt wurde.

 

Da der Arzt den Patienten umfassend, also über zahlreiche Einzelheiten informieren muss, lässt sich seine Aufklärungspflicht auch in einzelne Bereiche unterteilen.

 

Folgende Arten der Aufklärung gibt es:

Kontakt


Rechtsanwalt und Arzt
Dr. med. Ulf Medicke

Stephanienstr. 18
76133 Karlsruhe


Tel.: 0721 / 9 33 82 80
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