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Verjährung bei Aufklärungsmängeln

Ebenso wie Schadenersatzansprüche und Schmerzensgeldansprüche aus Behandlungsfehlern verjähren derartige Ansprüche aus Aufklärungsversäumnissen ebenfalls. Auch hier gilt, dass auch wenn die Behandlung über die möglicherweise nicht  oder nicht ausreichend aufgeklärt worden ist bereits mehrere Jahre zurückliegt, eine Verjährung meist noch nicht eingetreten ist. Dies kann jedoch nur im jeweiligen Einzelfall individuell geprüft werden. Im Allgemeinen gilt Folgendes:

1. Dauer der Verjährungsfrist

Die Regelverjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Unabhängig von der Kenntnisnahme (ist hier 2.) tritt die endgültige Verjährung nach 30 Jahren ab der schädigenden Handlung - hier der nicht oder nicht korrekt durchgeführten Aufklärung ein.

2. Beginn des Laufes der Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist aus Aufklärungsversäumnissen beginnt i. d. R. nicht schon dann zu laufen, sobald der nicht oder nicht richtig aufgeklärte Patient ein Schaden aufgrund der medizinischen Behandlung festgestellt hat. Hinzu treten muss viel mehr auch die Kenntnis, dass der Schaden nicht auf einem Behandlungsfehler beruht, sondern  eine spezifische Komplikation der medizinischen Behandlung ist, über die der Patient - was dem behandelnden Arzt bekannt sein musste - hätte aufgeklärt werden müssen - BGH vom 10.10.06 - VI ZR 74/05.

3. Verjährungshemmung

Die Verjährung wird gehemmt durch:

  • Verhandlungen mit der Gegenseite - hierzu gehört jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen den Berechtigten, wenn nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird,
  • Durchführung eines Schlichtungsverfahrens,
  • Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens,
  • Durchführung eines Gerichtsverfahrens (Klageeinreichung) und
  • zeitlich befristet ein Verjährungsverzicht der Gegenseite.
4. Empfehlungen

Die Beurteilung der Verjährung ist eine nur individuell vorzunehmende Einschätzung. Um Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen, sollte deshalb sobald als möglich an einer fraglichen Behandlung bzw. Aufklärung geprüft werden, ob Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche in Betracht kommen. Trotzdem ist darauf hinzuweisen, dass auch bei einer bereits lange zurückliegenden Behandlung Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche nicht verjährt sein müssen. So lange der Patient in seiner laienhaften Beurteilung nicht erkennen kann, dass sich das Behandlungsrisiko - dann Behandlungsfehler - und nicht das Krankheitsrisiko - dann kein Behandlungsfehler-  verwirklicht hat, ist die Verjährungsfrist noch nicht in Gang gesetzt.



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Tel.: 0721 / 9 33 82 80
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