Ebenso wie
Schadenersatzansprüche und Schmerzensgeldansprüche aus Behandlungsfehlern
verjähren derartige Ansprüche aus Aufklärungsversäumnissen ebenfalls. Auch hier
gilt, dass auch wenn die Behandlung über die möglicherweise nicht oder
nicht ausreichend aufgeklärt worden ist bereits mehrere Jahre zurückliegt, eine
Verjährung meist noch nicht eingetreten ist. Dies kann jedoch nur im jeweiligen
Einzelfall individuell geprüft werden. Im Allgemeinen gilt Folgendes:
1. Dauer der Verjährungsfrist
Die Regelverjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Unabhängig von der
Kenntnisnahme (ist hier 2.) tritt die endgültige Verjährung nach 30 Jahren ab
der schädigenden Handlung - hier der nicht oder nicht korrekt durchgeführten
Aufklärung ein.
2. Beginn des Laufes der Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist aus Aufklärungsversäumnissen beginnt i. d. R. nicht schon
dann zu laufen, sobald der nicht oder nicht richtig aufgeklärte Patient ein
Schaden aufgrund der medizinischen Behandlung festgestellt hat. Hinzu treten
muss viel mehr auch die Kenntnis, dass der Schaden nicht auf einem
Behandlungsfehler beruht, sondern eine spezifische Komplikation der
medizinischen Behandlung ist, über die der Patient - was dem behandelnden Arzt
bekannt sein musste - hätte aufgeklärt werden müssen - BGH vom 10.10.06 - VI ZR 74/05.
3. Verjährungshemmung
Die Verjährung wird gehemmt durch:
- Verhandlungen mit der
Gegenseite - hierzu gehört jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall
zwischen den Berechtigten, wenn nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz
abgelehnt wird,
- Durchführung eines
Schlichtungsverfahrens,
- Durchführung eines
gerichtlichen Mahnverfahrens,
- Durchführung eines
Gerichtsverfahrens (Klageeinreichung) und
- zeitlich befristet ein
Verjährungsverzicht der Gegenseite.
Die Beurteilung der Verjährung ist eine nur individuell vorzunehmende Einschätzung. Um Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen, sollte deshalb sobald als möglich an einer fraglichen Behandlung bzw. Aufklärung geprüft werden, ob Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche in Betracht kommen. Trotzdem ist darauf hinzuweisen, dass auch bei einer bereits lange zurückliegenden Behandlung Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche nicht verjährt sein müssen. So lange der Patient in seiner laienhaften Beurteilung nicht erkennen kann, dass sich das Behandlungsrisiko - dann Behandlungsfehler - und nicht das Krankheitsrisiko - dann kein Behandlungsfehler- verwirklicht hat, ist die Verjährungsfrist noch nicht in Gang gesetzt.