Die Zusicherung, dass ein bestimmter Arzt die Behandlung - meist eine Operation - persönlich durchführt - führt immer dann zu Problemen, wenn der Behandlungseingriff / Operation von einem anderen Arzt als dem gewünschten durchgeführt wird. Rechtlich handelt es sich, wenn eine Zusicherung eines bestimmten Operateurs für den Eingriff vorliegt, um eine auf den Operateur limitierte Einwilligung. Entscheidend dabei ist, dass der Patient im Streitfall nachweisen muss, dass tatsächlich vereinbart worden war, dass ein bestimmter Arzt die Heilbehandlung / Operation vornimmt. Dabei muss nicht immer eine Wahlleistungsvereinbarung im Sinne einer privatärztlichen Behandlung vorliegen. Die Vereinbarung darüber, dass ein bestimmter Arzt die Heilbehandlung / Operation durchführt, ist hierbei ausreichend - Entscheidung des OLG Oldenburg vom 11.05.05 - 5 U 163/04.