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Diagnoseaufklärung

I. Was heißt Diagnoseaufklärung?

 

Unter Diagnoseaufklärung ist die Information des Patienten über den medizinischen Befund und die daraus resultierende Diagnose zu verstehen.

 

II. Wann ist der Arzt zur Diagnoseaufklärung verpflichtet?

 

Die Pflicht zu dieser Information kann sich aus dem Behandlungsvertrag ergeben, wenn der Patient ausdrücklich danach fragt oder wenn für den Patienten erkennbar wichtige Entscheidungen für sein weiteres Vorgehen von dem medizinischen Befund abhängen. Letzteres kann dann der Fall sein, wenn es notwendig erscheint, den Patienten von der Erforderlichkeit einer bestimmten Behandlungsmaßnahme zu überzeugen, was nicht selten der Fall ist. Zum Anderen kann der Arzt auch dann zur Diagnoseaufklärung verpflichtet sein, wenn von der Information bestimmte persönliche Dispositionen des Patienten (z.B. Abfassen eines Testaments, Mutterschaft oder Berufswahl) abhängen.

 

III. Wo endet die Pflicht zur Diagnoseaufklärung?

 

Die grundsätzliche Pflicht zur Diagnoseaufklärung darf aber nicht dahingehend missverstanden werden, dass der Arzt den Patienten auf alle Verdachtsdiagnosen hinweisen muss. Dies ist gerade nicht der Fall. Der Arzt ist vielmehr verpflichtet, den Patienten durch die Art und den Inhalt der Diagnoseaufklärung nicht in unnötige Ängste zu versetzen und ihn nicht unnötig zu beunruhigen. Unter welchen Voraussetzungen der Arzt seine Schonungspflicht verletzt, haben die Richter des Oberlandesgerichts Bamberg in ihrem Urteil vom 24.03.2003 zusammengefasst. Hier ging es um einen Fall, in dem einem Patienten die objektiv falsche Diagnose "Hodenkrebs" eröffnet wurde, wodurch er einen Monat in Todesangst lebte:

 

"Auch im Rahmen eines Behandlungsverhältnisses wie im Streitfall, das unabhängig von der Ausgangsbehandlung des Patienten entstanden und getrennt davon zu beurteilen ist, obliegt dem Arzt die grundsätzliche Pflicht, den Patienten durch die Art und den Inhalt der Diagnosemitteilung nicht in unnötige Ängste zu versetzen und ihn nicht unnötig zu belasten. Nach gefestigter Rechtsprechung ist diese Pflicht jedenfalls dann verletzt, wenn erstens die eröffnete Diagnose objektiv falsch ist, zweitens dafür auch keine hinreichende tatsächliche Grundlage besteht, drittens sie den Laien auf eine schwere, unter Umständen lebensbedrohende Erkrankung schließen lässt und viertens die Art und Weise der Mitteilung unter den gegebenen Umständen auch geeignet ist, den Patienten in psychischer Hinsicht schwer zu belasten, insbesondere bei ihm Überreaktionen auszulösen." (OLG Bamberg, Urteil vom 24.03.2003, 4 U 172/02)

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