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Risikoaufklärung

Im Rahmen der Risikoaufklärung muss der Arzt dem Patienten einen Überblick über die mit dem Eingriff verbundenen Gefahren, also die Risiken des Eingriffs verschaffen. Er muss den Patienten also darüber informieren, welche vorübergehenden oder dauerhaften nachteiligen Folgen der Eingriff haben kann, die sich auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht mit Gewissheit ausschließen lassen. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass der Patient weiß, was im Falle eintretender Komplikationen auf ihn zukommt und er somit im Vorfeld der Einwilligung das Für und Wider des Eingriffs abwägen kann.
Da bei medizinischen Eingriffen meist eine Vielzahl von negativen Folgen denkbar ist, stellt sich an dieser Stelle die Frage, über welche Risiken der Arzt nun genau aufzuklären hat. Dies ist in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu entscheiden.
I. Wann ist ein Risiko aufklärungspflichtig?

1. Typische Risiken

Risiken über die der Arzt auf jeden Fall aufklären muss sind solche, die typischerweise mit der geplanten medizinischen Maßnahme zusammenhängen.
2. Atypische Risiken
Doch muss der Arzt den Patienten auch über andere Risiken, die für den Eingriff eher atypisch sind, informieren?
Bei der Beantwortung dieser Frage könnte man zum Beispiel auf die statistische Häufigkeit einer Komplikation abstellen, also darauf, wie oft sich im Durchschnitt das Risiko bei einem solchen Eingriff tatsächlich auch verwirklicht. Würde man aber nur die prozentuale Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Risikoverwirklichung in die Überlegung miteinbeziehen, so käme man zu dem Ergebnis, dass der Arzt über sehr seltene Risiken nicht aufzuklären braucht. Dieses Ergebnis sieht die Rechtsprechung als ungerecht an, wenn es um Risiken geht, die bei tatsächlicher Verwirklichung für den Patienten schwerwiegende Folgen haben. So haben die Richter des Bundesgerichtshofs in ihrem Urteil vom 02.11.1993 (VI ZR 245/92) die Aufklärungspflicht des Arztes hinsichtlich eines Risikos, das sich bisher äußerst selten verwirklicht hat, bejaht, wenn es sich dabei um eine Komplikation mit schwerwiegenden Folgen für den Patienten (im entschiedenen Fall Erblindung auf einem Auge) handelt:
An einer hinreichenden Aufklärung fehlt es im Streitfall aber auch deshalb, weil dem Kläger das mit dem Eingriff spezifisch verbundene Risiko einer Erblindung nicht mitgeteilt worden ist. Der Sachverständige hat eine solche Operationsfolge zwar als extrem selten bezeichnet; er hat jedoch hinzugefügt, dass sie in ihrer Tragweite für den Patienten die schwerwiegendste Komplikation nach einem Siebbeineingriff sei und dass deshalb an der Klinik, an der er tätig sei, vor jedem derartigen Eingriff auf die Möglichkeit von "Sehstörungen bis zur Blindheit" hingewiesen werde. Nach den Angaben des Sachverständigen hat sich dieses Risiko an seiner Klinik in 35 Jahren bei jährlich mehreren hundert Operationen zweimal verwirklicht. Es liegt damit zwar im Promille-Bereich, kann aber nicht als nur rein theoretisch angesehen und mit dieser Begründung aus der Aufklärungspflicht des Arztes ausgeklammert werden.“ (BGH-Urteil vom 02.11.1993, VI ZR 245/92)
II. Nach welchen Kriterien ist der Aufklärungsumfang zu bestimmen?
Doch es sind nicht nur die bisher genannten Faktoren, die den Aufklärungsumfang bestimmen. Insgesamt sind folgende Kriterien bei der Beantwortung der Frage nach der Aufklärungspflichtigkeit eines bestimmten Risikos zu berücksichtigen:
- Zeitliche Dringlichkeit
- Medizinische Notwendigkeit des Eingriffs
- Sicherheit des Heilungserfolgs
- Schwere der Schadensfolge für den Patienten im Falle der Risikoverwirklichung
- Eingriffsspezifisches Risiko
- Häufigkeit der Schadensfolge

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Dr. med. Ulf Medicke

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