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Gespräch mit dem Arzt? Wenn, dann ohne falsche Erwartungen!

1. Macht es Sinn mit dem Arzt zu reden?

Kaum, denn es ist dem Arzt, selbst wenn er wollte, nicht gestattet den geltend gemachten Anspruch anzuerkennen, da ihm sonst Nachteile im Verhältnis zu seiner Haftpflichtversicherung entstehen können. Man kann das Gespräch mit dem behandelnden Arzt dem der Behandlungsfehlervorwurf gemacht wird zwar suchen, Erwartungen, die auf die Einräumung eines Behandlungsfehlers gerichtet sind, werden jedoch meistens enttäuscht. Außerdem ist das kaum zu erwartende alleinige Einräumen eines Behandlungsfehlers nicht viel weiterhelfend, da neben dem Behandlungsfehler ein Gesundheitsschaden durch diesen hervorgerufen worden sein muss und darüber hinaus ein entscheidender Unterschied zwischen dem Einräumen eines Behandlungsfehlers und dem Anerkenntnis eines Schadenersatzanspruches, was der Arzt nicht darf, besteht.

2. Vorbereitung auf dieses Gespräch

Ein solches Gespräch, so es denn stattfinden soll, ist schwierig. Zum einen, da sich in aller Regel Fachmann und Laie gegenüberstehen und zum anderen ein solches Gespräch häufig hoch emotional belastet ist. Deshalb sollte sich auf dieses Gespräch vorbereitet werden und auch geprüft werden, ob dieses Gespräch vielleicht von jemandem geführt wird, der emotional nicht so unmittelbar betroffen ist. Soweit es sich einrichten lässt, sollten nicht mehr als 1 - 2 weitere Personen zum Gespräch mitgebracht sein. Es sollte aber vorab klar sein, wer das Gespräch führt und nur am Gesprächsende von den auch anwesenden Personen vielleicht noch einige ergänzende Fragen gestellt werden. Fragen und Zuhören ist angesagt, Emotionen behindern ein vernünftiges Gespräch und es sollte deshalb versucht werden, dies so weit als möglich zurückzudrängen.

3. Keine Konfrontation mit dem Behandlungsfehlervorwurf

Wer das Gespräch mit dem behandelnden Arzt sucht, sollte diesen nicht mit dem Vorwurf eines Behandlungsfehlers konfrontieren. In der Regel wird der Arzt diesen Vorwurf zurückweisen und das Gespräch zügig beenden. Außerdem wird der Arzt vorgewarnt sein, die Behandlungsdokumentation nochmal kritisch prüfen und weitere an der Behandlung beteiligte Ärzte und Schwestern informieren, damit diese später als Zeugen zur Verfügung stehen. Damit ist für den Patienten nichts erreicht. Eine ernsthafte Diskussion zwischen Arzt und medizinischen Laien darüber, ob ein Behandlungsfehler vorliegt oder nicht, ist meistens auch nicht möglich, da der Arzt einen erheblichen Wissensvorsprung sowohl in der Medizin als auch bei der Behandlung des konkreten Falles hat. In einem solchen Gespräch sollte der Arzt darum gebeten werden zu erklären
  • wie der derzeitige Gesundheitszustand zu beurteilen ist,
  • wie es dazu gekommen ist bzw. was passiert ist und 
  • wie wohl die zukünftige Entwicklung zu erwarten ist.
Derartige Fragen sind aus Patientensicht verständlich und erwartbar und hierauf wird der Arzt sicher mehr oder weniger bereitwillig Auskunft erteilen und das Gespräch nicht abwürgen. Auf diese Weise sind viel mehr Informationen zu erhalten als auf die Vorhaltung eines Behandlungsfehlers.

4. Der Unterschied zwischen einräumen eines Behandlungsfehlers und dem Anerkenntnis einer Schadenersatzleistung
 
Der Arzt selbst wird aus mehreren Gründen sehr zurückhaltend sein, einen Behandlungsfehler einzuräumen. Da ist zuerst der persönliche Vorwurf eines Fehlverhaltens, welchen niemand gerne hört und noch schwerer freiwillig einräumt. Und darüber hinaus kann es auch Probleme mit der Haftpflichtversicherung des Arztes geben, die, wenn der Arzt sich gegenüber dem Patienten "zu weit aus dem Fenster lehnt", möglicher Weise im Schadenfall nicht zahlt, so dass der Arzt dann mit seinem Privatvermögen haftet. Zum anderen heißt es noch lange nicht, dass der Schaden für den Patienten reguliert wird, es also Geld gibt, wenn der Arzt einen Fehler einräumt. Geld gibt es in aller Regel nur dann, wenn der Behandlungsfehler und der Schaden anerkannt werden, aber nicht wenn der Behandlungsfehler eingeräumt wird. Zwischen Anerkenntnis und Behandlungsfehler einräumen besteht ein entscheidender Unterschied.

Insgesamt kann von einem Gespräch mit dem oder den Ärzten, denen gegenüber der Behandlungsfehlervorwurf gemacht wird, bei entsprechender Gesprächsführung Informationen über den Gesundheitszustand und Krankheitsverlauf erwartet werden. Erwartungen in Richtung des Einräumens eines Behandlungsfehlers werden in aller Regel enttäuscht werden.

5. Der Arzt kommt auf den Patienten zu

Grundlegend anders ist die Situation, wenn der Arzt auf den Patienten zukommt, von sich aus die Situation anspricht und den Behandlungsfehler einräumt. Meistens handelt es sich hierbei um eindeutige Situationen, etwa wenn OP-Instrumente im Körper während der Operation vergessen oder falsche Körperteile behandelt wurden. In dieser Situation sollte vor allen Dingen nicht vorschnell gehandelt werden. Die Ärzte sollten in Ruhe angehört und bezüglich des Gesundheitszustandes und dessen Weiterentwicklung befragt werden - mehr nicht. Insbesondere sollte bei stationären Aufhalten diese beendet sein, wenn über diese Dinge entschieden werden soll. Es gibt keinen Grund zur Eile! Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre! Es ist damit sicher ausreichend Zeit, die Dinge in Ruhe zu prüfen und zu überdenken und überhaupt kein Anlass gegeben, vorschnell Vereinbarungen zu unterschreiben. Meistens ist bei großer zeitlicher Nähe zum Behandlungsfehler der gesundheitliche Schaden noch gar nicht abschätzbar, so dass die Schadenshöhe noch nicht bemessen werden kann. Schnelle Lösungen sind in so einer Situation meist billige Lösungen. In einem solchen Fall sollte unbedingt ein im Arzthaftungsrecht und in der Personenschadenregulierung erfahrener Anwalt eingeschaltet werden, bevor überhaupt Vereinbarungen mit der Gegenseite getroffen werden.

Kontakt


Rechtsanwalt und Arzt
Dr. med. Ulf Medicke

Stephanienstr. 18
76133 Karlsruhe


Tel.: 0721 / 9 33 82 80
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