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Strafanzeige? Lieber nicht!

Ein Behandlungsfehler stellt in aller Regel auch immer einen Straftatbestand dar und kann somit grundsätzlich von den Justizbehörden verfolgt werden. Die mit der Strafanzeige verbundene Einleitung eines Strafverfahrens, führt zu einer Vielzahl von Problemen bei der Schadenregulierung im Zusammenhang mit einem Behandlungsfehler. Aus diesem Grund raten wir grundsätzlich von der Möglichkeit ab, eine Strafanzeige vorzunehmen und das auch vor dem Hintergrund, dass die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verjährung besteht.

Normalerweise wird die Staatsanwaltschaft nach Anzeigeerstattung die Behandlungsunterlagen beschlagnahmen. Hierzu wird z. B. die Polizei die Behandlungsunterlagen abholen. Anschließend wird ein von der Staatsanwaltschaft beauftragter Arzt um eine schriftliche Beurteilung des Falles gebeten, aufgrund derer die Staatsanwaltschaft über den Fortgang des Verfahrens entscheidet. Kann ein Tatvorwurf nicht bestätigt werden, wird das Verfahren eingestellt. Wird eine geringe Schuld des Arztes festgestellt, kann das Verfahren gegen eine Geldzahlung eingestellt werden. Ebenfalls einen Strafbefehl stellt eine Geldzahlung dar, welche eine Verurteilung des Arztes ohne Gerichtsverhandlung bedeutet. Und in seltenen Fällen findet eine öffentliche Gerichtsverhandlung statt. Teilweise wird es als Vorteil angesehen, dass durch das für den Geschädigten kostenlose Ermittlungs- bzw. Strafverfahren ein Gutachten erhalten werden kann, wofür der Geschädigte ebenfalls nicht bezahlen muss. Diesem scheinbaren Vorteil stehen jedoch nicht wenige erhebliche Nachteile gegenüber.

1. Vergiftung des Regulierungsklimas

Eine Strafanzeige bedeutet im Verhältnis zwischen Haftpflichtversicherung bzw. Arzt und dem Geschädigten immer auch eine Vergiftung des Regulierungsklimas. In dieser Situation ist es nur noch sehr schwer möglich, die Gegenseite zu einer freiwilligen Zahlung zu bewegen da diese befürchtet, dass eine Zahlung an den Geschädigten von Seiten der Staatsanwaltschaft immer auch als strafrechtliches Schuldeingeständnis angesehen wird. Auch mit Äußerungen zur Sache wird die Gegenseite sehr zurückhaltend sein, da sie ebenfalls befürchtet, dass Äußerungen, die gegenüber dem Geschädigten bzw. dessen Anwalt gemacht werden, von der Staatsanwaltschaft im strafrechtlichen Verfahren - in welcher Form auch immer - verwendet werden. Die Gegenseite möchte also eine irgendwie geartete negative Beeinflussung des Strafverfahrens durch die Auseinandersetzung mit dem Geschädigten vermeiden.

2. Zeitliche Verzögerung

Das Strafverfahren kann eine erhebliche zeitliche Verzögerung der Schadenregulierung bedeuten. Zum einen ist eine außergerichtliche Regulierung aus den zuvor genannten Gründen nur schwer möglich und die Durchführung eines zivilrechtlichen Gerichtsverfahrens, welches auch Zeit benötigt, dann unbedingt notwendig. Zum anderen ist es sehr aufwendig, beschlagnahmte Behandlungsunterlagen, soweit für diese nicht im Vorfeld bereits Kopien erhalten sind, einsehen zu können. Dies gilt insbesondere auch für die Ergebnisse bildgebender Verfahren wie Röntgenbilder oder Ultraschallbilder. Darüber hinaus kann im Rahmen eines zivilrechtlichen Gerichtsverfahrens das Zivilgericht das Gerichtsverfahren so lange aussetzen, bis im Strafverfahren eine Entscheidung ergangen ist. Ein Strafverfahren mit eventuell anschließendem öffentlichem Gerichtsverfahren kann mehrere Jahre in Anspruch nehmen, so dass es auch innerhalb des zivilrechtlichen Gerichtsverfahrens zu der entsprechenden Verzögerung kommen kann.

3. Problematische Gutachten

Heute werden von der Staatsanwaltschaft die Rechtsmediziner, also der Bereich der Medizin der sich überwiegend mit den unnatürlichen Todesursachen beschäftigt, mit der Beurteilung der medizinischen Behandlung beauftragt. In einer solchen Situation, in der ein Gerichtsmediziner mit der Beurteilung der Behandlung eines anderen Fachgebietes beauftragt wird, stellt sich immer als sehr großes Problem dar. Es gibt mittlerweile mehr als 30 verschiedene Facharztgebiete in der Medizin und vor diesem Hintergrund ist es sehr schwierig, dass ein Gerichtsmediziner die ärztliche Behandlung aus einem anderen Fachgebiet wie etwa dem der Orthopädie, Augenheilkunde oder Geburtshilfe abschließend beurteilen kann. Darüber hinaus muss die Staatsanwaltschaft für eine derartige ärztliche Stellungnahme einen entsprechenden Betrag bezahlen. Häufig wird in einem solchen Fall unabhängig vom Umfang der Angelegenheit nur eine Art Kurzgutachten als preiswerteste ärztliche Stellungnahme angefordert und wegen des hiermit verbundenen sehr geringen Geldbetrages ist kaum mehr als eine oberflächliche Überprüfung leistbar. Auch die Staatsanwaltschaften haben für derartige gutachterliche Stellungnahmen nur begrenzte Budgets zur Verfügung und müssen das vorhandene Geld zwischen den eingehenden Verfahren verteilen.

4. Strafrechtliche Beurteilung contra zivilrechtliche Beurteilung

Bei der strafrechtlichen Beurteilung eines Behandlungsfehlerfalles muss jedem Arzt individuell ein Schuld- und Behandlungsfehlervorwurf gemacht werden. Handelt es sich um einen einzelnen Arzt welcher die Behandlung durchgeführt hat, stellt dies aus diesem Grund kein größeres Problem dar. Handelt es sich dagegen aber um eine Behandlung, in der eine Vielzahl von Ärzten eingebunden war, wird die strafrechtliche Beurteilung um so schwieriger, da jedem einzelnen Arzt der Behandlungsfehler und Schuldvorwurf nachgewiesen werden muss. Im Zivilrecht ist das jedoch nur sehr selten der Fall. Hier besteht die Möglichkeit den Vertragspartner zur Verantwortung zu ziehen und es ist nur zu überprüfen ob im Rahmen der gesamten Behandlung behandlungsfehlerhaft gehandelt worden ist. Die Schnittstelle zwischen den Behandlungen durch verschiedene Ärzte wirft daher kein Problem auf. Als Beispiel hierfür sei ein längerer stationärer Aufenthalt in einer Klinik genannt, bei dem eine Vielzahl von Ärzten den Patienten teilweise aus unterschiedlichen Fachgebieten behandelt hat. Zivilrechtlich kommt es nur darauf an, ob gegen den nach objektiven Maßstäben zu bestimmenden Facharztstandard verstoßen wurde oder nicht. Der einzelne Arzt spielt dabei überhaupt keine Rolle. Das Strafrecht steht dagegen vor dem Problem, jedem Einzelnen behandelnden Arzt ein fehlerhaftes und schuldhaftes Verhalten vorwerfen zu müssen. Je länger die Behandlung gedauert hat, umso größer wird dabei beispielsweise das praktische Problem aus der Behandlungsakte überhaupt entnehmen zu können, welcher Arzt zu welchem Zeitpunkt den Patienten wie behandelt hat. Allein dies zu ermitteln stellt einen enormen Aufwand dar, der nur unter sehr großen Anstrengungen durch die Staatsanwaltschaft geleistet werden kann. Wegen der vorgenannten Schwierigkeiten, kann daher die Feststellung eines strafrechtlich relevanten Behandlungsfehlers durch die Staatsanwaltschaft nur sehr schwer erfolgen. Statistische Untersuchungen haben gezeigt, dass von eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes ärztlicher Behandlungsfehler nur ein sehr kleiner Bruchteil zu strafrechtlichen Konsequenzen geführt hat und die übergroße Mehrheit der Verfahren ohne irgendwelche Geldzahlungen eingestellt wurden. In einer solchen Situation besteht daher dann die große Gefahr, dass nach einem sehr langem Zeitraum strafrechtlich nichts dabei heraus gekommen ist und die Gegenseite dieses strafrechtlich so gefundene Ergebnis zum Anlass nimmt permanent vorzutragen, dass ein Behandlungsfehler nicht gegeben ist, dieser sich jedoch unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten anders darstellen wird. Auch ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft alle Tatvorwürfe individuell beweisen muss, wohingegen es im Zivilverfahren zur Anwendung von Beweiserleichterungen kommen kann. In dieser Gemengelage kann es somit sein, dass das Ergebnis einer strafrechtlichen Beurteilung und das Ergebnis einer zivilrechtlichen Beurteilung auseinanderfallen, jedoch die Gegenseite das Ergebnis einer strafrechtlichen Ermittlung, sofern dort ein Behandlungsfehler nicht festgestellt wurde, immer auch konsequent zum Anlass nimmt, zivilrechtliche Ansprüche abzuwehren. In einer solchen Situation stellt es im Rahmen der zivilrechtlichen Auseinandersetzung immer eine besondere Schwierigkeit dar, einen zivilrechtlich relevanten Behandlungsfehler und einen hieraus resultierenden Schaden und dessen Regulierung gegenüber der Gegenseite noch durchzusetzen.

5. Enttäuschte Erwartungen

Darüber hinaus wird in den allermeisten Fällen, in denen es überhaupt zu einer strafrechtlichen Ahndung eines Behandlungsfehlers kommt, eine öffentliche Gerichtsverhandlung durchgeführt. In der Regel erledigen sich solche Fälle durch einen "blauen Brief" in dem unter der Berücksichtigung des jeweiligen täglichen Nettoeinkommens des Arztes, dieser einen gewissen Gesamtbetrag als Strafe zu bezahlen hat und mit diesem unspektakulären Verfahren den Erwartungen des Betroffenen meistens nicht gerecht wird.

6. Verjährung

Auch strafrechtliche Ansprüche verjähren. Dabei ist das strafrechtliche Verjährungsrecht völlig anders als das zivilrechtliche Verjährungsrecht. Das strafrechtliche Verjährungsrecht knüpft an den Zeitpunkt der Tat an und verjährt innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren bei fahrlässiger Körperverletzung und fünf Jahren bei fahrlässiger Tötung. Für den Fall, dass also keine Strafanzeige gestellt wird kann davon ausgegangen werden, dass nach Ablauf der vorgenannten Jahresfristen eine Verjährung eintritt.

Vor dem Hintergrund der vorgenannten Schwierigkeiten empfehlen wir den Mandanten auf eine Strafanzeige zu verzichten und dies auch vor dem Hintergrund der Möglichkeit einer strafrechtlichen Verjährung.

Kontakt


Rechtsanwalt und Arzt
Dr. med. Ulf Medicke

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76133 Karlsruhe


Tel.: 0721 / 9 33 82 80
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