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Gespräch mit anderen Ärzten? Ja, aber richtig einordnen!

Im Falle, dass einem Arzt ein Behandlungsfehlervorwurf gemacht wird, bietet jedes Gespräch mit anderen Ärzten die Möglichkeit der Informationsbeschaffung und insbesondere einer weiteren ärztlichen Beurteilung. Viele Patienten haben in ihrem persönlichen Umfeld Ärzte, die in einer solchen Situation um Rat und Hilfe gebeten werden. Aber auch hier gilt das Gebot der Zurückhaltung, da auch für einen anderen Arzt die Beurteilung einer ärztlichen Leistung etwas sehr schwieriges ist und daher, wenn ein Arzt bereit ist eine Einschätzung abzugeben, diese richtig eingeordnet und nicht überbewertet werden darf. Besonders groß sollte die Zurückhaltung sein, wenn der um Rat und Urteil gefragte Arzt die vollständigen Behandlungsunterlagen nicht einsehen konnte und sich nur auf die Schilderungen des Patienten oder dessen Angehörigen stützen kann.

1. Der Arzt ist in einem anderen Fachgebiet tätig

Ist der Arzt in einem anderen Fachgebiet als der Arzt, dem der Behandlungsfehler vorgeworfen wird, tätig, wird er sich in aller Regel auf allgemeine Hinweise beschränken. Auf Grund der Spezialisierung in der Medizin, kann eine Beurteilung durch einen Arzt aus einem anderen Fachgebiet kaum erfolgen. Trotz vieler Berührungspunkte liegen die einzelnen Fachgebiete trotzdem weit von einander entfernt, Erfahrungen und praktische Fähigkeiten sind wechselseitig sehr selten vorhanden und lassen sichere Beurteilungen kaum zu. Soweit der Arzt nicht selbst darauf hinweist, ist bezüglich seiner Angaben und Wertungen also Zurückhaltung geboten.

2. Der Arzt ist in diesem Fachgebiet tätig

Auch in dieser Situation, die sicher eine bessere Ausgangssituation gegenüber der vorherigen darstellt, ist die Aussage bzw. Bewertung des Arztes entsprechend einzuordnen. Wenn es sich etwa um ein Operation handelt die beurteilt werden soll, macht es einen Unterschied, ob der raterteilende Arzt selbst operativ tätig ist oder nicht und wenn er operativ tätig ist führt er derartige Eingriffe auch selber durch. Es ist das Gleiche wie beim Autofahren, nicht jeder der einen PKW fahren kann, kann auch deshalb Transporter, LKW, Traktor oder Rennauto fahren. Auch innerhalb der einzelnen Fachgebiete schreitet die Subspezialisierung und der Einsatz technischer Geräte immer weiter fort, so dass sich Ausbildungs-, Kenntnis-, Wissens- und Erfahrungsstand der einzelnen Ärzte innerhalb des selben Fachgebietes erheblich unterscheiden können. Je spezieller die fragliche Behandlung desto schwieriger und anspruchsvoller die Beurteilung. Wichtig ist auch hier, ob dem Arzt die vollständigen Behandlungsunterlagen vorlagen und wenn etwa Röntgen- oder Ultraschallbilder vorliegen, ihm auch diese zur Verfügung standen. Liegt die fragliche Behandlung einige Zeit zurück, darf nicht der heutige ärztliche Wissens- und Erfahrungsstand angewendet werden den der Arzt quasi parat hat, sondern der zum Zeitpunkt der Behandlung gültige Facharztstandard. Das bedarf einer sorgsamen Analyse. Eine umfassende Prüfung auf der Basis der vollständigen Behandlungsunterlagen ist auch für einen Fachmann eine insbesondere sehr zeitaufwendige Aufgabe. Wenn diese medizinische Arbeit tatsächlich geleistet wurde, muss das gefundene Ergebnis rechtlich beurteilt werden, also "rechtlich übersetzt" werden, da es letztlich um die Frage geht ob ein rechtsrelevanter Behandlungsfehler vorliegt. Weiterhin ist in diesem Zusammenhang auch zu beurteilen, worin genau der gesundheitliche Schaden besteht der durch den Behandlungsfehler verursacht wurde. Eine besonders schwierige Aufgabe, da hier zwischen den Folgen der Erkrankung, die den Patienten ursprünglich zum Arzt geführt haben und den Folgen des Behandlungsfehlers unterschieden werden muss. Es kommt also auch hier auf die richtige Einordnung der Beurteilung an.

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