1. Welche Möglichkeiten gibt es?
Folgende Möglichkeiten stehen zur Verfügung, die mit und ohne Anwalt beschritten werden können:
Folgende Möglichkeiten stehen zur Verfügung, die mit und ohne Anwalt beschritten werden können:
- bei den Ärztekammern sind Schlichtungs- oder Gutachterkommissionen eingesetzt an die sich die Betroffenen wenden können,
- für Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen können diese sich an Ihre Krankenkasse mit der Bitte um Unterstützung wenden,
- einen Arzt/Ärzte mit der Begutachtung der Behandlung beauftragen
2. Was kann ich erwarten?
In allen drei genannten Möglichkeiten wird die Behandlung begutachtet und eine schriftliche Beurteilung - Gutachten - gefertigt. Die beiden ersten Varianten, Schlichtungskommission und gesetzliche Krankenkasse, sind für die Patienten kostenlos. Im Falle einer privaten Beauftragung eines Gutachters muss dieser auch bezahlt werden.
3. Nur der halbe Weg
Allen drei genannten Wegen ist gemeinsam, dass sie auf halber Strecke stehen bleiben. Soweit neben der Prüfung der Behandlung auf einen Behandlungsfehler überhaupt eine Schadensermittlung und eine Kausalitätsbeurteilung stattfindet, erfolgt aber keinerlei Schadenregulierung, also die Umsetzung eines evtl. gefundenen Behandlungsfehlers in Geld für den Betroffenen. Es findet keinerlei Schadensbezifferung - wieviel Schmerzensgeld, welchen und wieviel Schadenersatz - statt. Spätestens an dieser Stelle muss, wenn bisher ohne Anwalt vorgegangen wurde, auf die Hilfe eines erfahrenen Personenschadenregulierers zurückgegriffen werden.
In allen drei genannten Möglichkeiten wird die Behandlung begutachtet und eine schriftliche Beurteilung - Gutachten - gefertigt. Die beiden ersten Varianten, Schlichtungskommission und gesetzliche Krankenkasse, sind für die Patienten kostenlos. Im Falle einer privaten Beauftragung eines Gutachters muss dieser auch bezahlt werden.
3. Nur der halbe Weg
Allen drei genannten Wegen ist gemeinsam, dass sie auf halber Strecke stehen bleiben. Soweit neben der Prüfung der Behandlung auf einen Behandlungsfehler überhaupt eine Schadensermittlung und eine Kausalitätsbeurteilung stattfindet, erfolgt aber keinerlei Schadenregulierung, also die Umsetzung eines evtl. gefundenen Behandlungsfehlers in Geld für den Betroffenen. Es findet keinerlei Schadensbezifferung - wieviel Schmerzensgeld, welchen und wieviel Schadenersatz - statt. Spätestens an dieser Stelle muss, wenn bisher ohne Anwalt vorgegangen wurde, auf die Hilfe eines erfahrenen Personenschadenregulierers zurückgegriffen werden.