1. Erkrankung/Verletzung des Patienten
Verletzung des Fußes - Fußfraktur
2. Behandlung
konservative Behandlung
3. Behandlungsfehler
Bei starken Schwellungszustand des Fußes erforderlich, eine entsprechende Abklärung frühzeitig herbeizuführen, d. h. den Fuß alsbald zu röntgen, um eine eventuelle Fraktur festzustellen. Die unterlassene Abklärung der Fußfraktur ist als Behandlungsfehler zu bewerten.
Der Arzt hat eine gebotene Befunderhebung unterlassen. Eine solche Unterlassung ist fehlerhaft.
Das Unterlassen einer gebotenen ärztlichen Maßnahme (hier: Röntgen eines geschwollenen Fußes eines schwerverletzten Patienten) stellt einen Behandlungsfehler dar, führt aber dann nicht zur Haftung, wenn die Durchführung der Maßnahme den eingetretenen Gesundheitsschaden deshalb nicht verhindert hätte, weil die später durchgeführte konservative Behandlung die Therapie der Wahl war.
4. Gericht
OLG Köln, Entscheidung vom 18.04.90 (27 U 171/89)