1. Erkrankung/Verletzung des Patienten/Patientin
Beschwerden im Halsbereich - Lymphknotenschwellung
(Schmincke-Carcinom mit Lymphknotenmetastasen)
2. Diagnostik/Behandlung
1. Gewebsprobenentnahme
2. Es wurde eine harmlose Erkrankung behandelt
3. Behandlungsfehler
Die behandelnden Ärzte gingen auf Grund der mitgeteilten Diagnose einer allgemeinen Entzündung von einer ganz anderen Erkrankung aus. Es wurde somit über einen Zeitraum von mehr als 2 Jahren versäumt,
den Patienten entsprechend seiner zugrunde liegenden Erkrankung zu behandeln. Es wurde somit mit einer Verzögerung von über 2 Jahren erst die zutreffende Erkrankung behandelt. Aus diesem Grund musste eine viel umfangreichere Therapie erfolgen, als wenn die Erkrankung bereits vor 2 Jahren erfolgt wäre. Darüber hinaus ist es auch zu einer gravierenden Verschlechterung in der gesundheitlichen Prognose des Patienten gekommen.
Wenn in Kenntnis der überragenden Bedeutung einer bösartigen Krebsdiagnose für den Patienten die Befundübermittlung im Anschluss an die zuvor erfolgte Mitteilung einer harmlosen Diagnose - hier unspezifische Lymphadenitis mit expliziter Betonung eines nichtvorliegenden bösartigen Krebses - an die behandelnden bzw. anfordernden Ärzte unterlassen bzw. die Übermittlung nicht sichergestellt wird, kann dies nur noch als grober Behandlungsfehler beurteilt werden.
Das Versäumnis der rechtzeitigen Diagnoseübermittlung und der somit nicht erfolgten frühstmöglichen Reaktion, hätte nicht passieren dürfen und erweist sich somit als grober Behandlungsfehler und einem sorgfältigen Arzt nicht unterlaufen darf.