1. Erkrankung / Verletzung des Patienten
unklare Bauchschmerzen
2. Behandlung
Schmerz- und Beruhigungsmittelgabe
3. Behandlungsfehler
Es gehört zu den medizinischen Grundkenntnissen, dass bei Bauchschmerzen keine Schmerzmittel oder Psychopharmaka gegeben werden dürfen, bevor die Ursachen der Schmerzen abgeklärt sind.
Die Verabreichung der Schmerz- und Beruhigungsmittel stellt einen erheblichen Behandlungsfehler dar. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Patient über starke Schmerzen geklagt hat und ihm deshalb die Medikamente verabreicht wurden oder ob er von vornherein die Mittel erhielt, weil er an die Einnahme von Schmerzmitteln gewöhnt war und um ihn ruhigzustellen. Die Ärzte des Krankenhauses der Bekl. hätten dann Medikamente in einem Maß verabreicht, die es dem Patienten unmöglich gemacht haben, die Schmerzen zu äußern. Da aber für den als möglich zu befürchtenden Verschluss der Darmhauptschlagader und das dadurch bedingte Absterben des Dünndarms das Auftreten stärkerer Schmerzen eines der wichtigsten Diagnosemerkmale ist, verbot sich die Abgabe der Medikamente in jedem Fall. Da dies zum Grundwissen der Ärzte gehört, stellt die durchgeführte Medikamentenabgabe in diesem Fall einen erheblichen Behandlungsfehler dar.
Das Nichterkennen der sicher vorhanden gewesenen sehr starken Schmerzen wegen der unzulässigen Medikamentation hat dazu geführt, dass die richtige Diagnose des Arterienverschlusses unterblieb. Wäre sie gestellt worden, hätte, wie oben dargelegt, der Patient sofort einer für die Durchführung von Gefäßoperationen geeigneten Klinik zugeführt werden müssen. Wäre dies trotz richtiger Diagnose unterblieben, bedeutete dies einen weiteren erheblichen Behandlungsfehler. Bei Verdacht einer Durchblutungsstörung des Darms muss sofort gehandelt werden.
4. Gericht
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 08.07.87 (4 U 3360/86)