1. Erkrankung/Verletzung des Patienten
Fraktur des Fersenbeins
2. Behandlung
Konservative Therapie
3. Behandlungsfehler
Die gefertigten Röntgenaufnahmen wurden unzutreffend ausgewertet - es wurde die Fraktur des Fersenbeins übersehen.
Die Diagnose "Fersenbeinfraktur" von den Bekl. hätte gestellt werden müssen; es war ohne besondere Schwierigkeiten möglich, die Fraktur zu erkennen.
Als Folge der wegen der Fehldiagnose angeordneten, tatsächlich nicht angezeigten konservativen Therapie kann die Kl. ihr rechtes Bein jetzt kaum mehr gebrauchen und habe zudem einen Morbus Sudeck erlitten, der bei rechtzeitiger operativer Behandlung der Fraktur vermeidbar gewesen wäre.
Liegt ein fundamentaler Diagnoseirrtum vor, ist regelmäßig bereits von einem groben Behandlungsfehler auszugehen. Jenseits solcher eindeutigen Diagnosefehler bleibt Raum für eine Haftung eines Arztes jedenfalls dann, wenn die von ihm erhobenen Befunde nicht zweifelhaft sind, sondern bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nur den Schluss auf eine bestimmte Diagnose zulassen.
Übersieht der Orthopäde bei der Auswertung des Röntgenbildes eine Fersenbeinfraktur, die bei sorgfältiger Betrachtung erkennbar ist, so trifft ihn der Vorwurf eines haftungsbegründenden Diagnosefehlers auch dann, wenn es sich nicht um einen fundamentalen Irrtum handelt.
4. Gericht
OLG Köln, Urteil vom 5.6.2002 (5 U 226/01)