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Verdienstausfall des Arbeitnehmers bei Behandlungsfehler

Der Verdienstausfall des Arbeitnehmers beinhaltet die Mindereinnahmen, die in Folge des Behandlungsfehlers oder Unfallereignisses eingetreten sind und bei Nichteintritt des Behandlungsfehlers bzw. Unfallereignisses  nicht vorhanden wären. Dabei sind Zahlungen, soweit sie vom Arbeitgeber (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall) oder der Krankenkasse (Krankengeld) aber anzurechnen. Der Geschädigte wird so gestellt, als wenn der Behandlungsfehler bzw. Unfall nicht eingetreten wäre. Er kann aber nicht "doppelt kassieren", weil er dann besser gestellt wäre wie vor dem Unfall.

1. Lohnfortzahlung von 6 Wochen durch Arbeitgeber

In den ersten 6 Wochen einer Arbeitsunfähigkeit erhält ein Arbeitnehmer Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber. In diesem Fall ist für den Zeitraum von 6 Wochen kein Verdienstausfall entstanden.

2. Krankengeldzahlung der Krankenkasse

Sind die 6 Wochen um und noch immer keine Arbeitsfähigkeit gegeben, erhält der Betroffene, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist, Krankengeldzahlungen ungefähr in Höhe von ca. 60 % seines Nettoeinkommens. Da in diesem Fall also weniger Geld erhalten wird, besteht hier ein Verdienstausfall.

3. Erwerbsminderungsrente

Erlangt der Betroffene seine Arbeitsfähigkeit nicht wieder und erhält deswegen Erwerbsminderungsrente, liegt auch hier ein Verdienstausfall vor, da die Erwerbsminderungsrente deutlich niedriger ist, als das Erwerbseinkommen.

4. Arbeitslosigkeit

Wird der Arbeitnehmer während der Krankheitsphase arbeitslos und erhält dann Leistungen vom Arbeitsamt oder Sozialleistungen des jeweiligen Sozialleistungsträgers (z.B. ARGE), stellt auch dies, eine Minderung des Erwerbseinkommens dar. Zu den Einzelheiten bitte hier klicken.

5. Reduziertes Arbeitsvermögen als Zeit- oder Dauerschaden

Besteht nach einem Behandlungsfehler oder Unfallereignis ein Zeit- oder Dauerschaden in Form eines reduzierten Arbeitsvermögens, z.B. dass nur noch eine Teilzeittätigkeit oder ein körperlich nicht mehr so belastender Beruf ausgeübt werden kann, ist eine hierdurch bedingte Einkommensminderung ebenfalls zu erstatten. Gleiches gilt, wenn vorübergehend nur ein Schonarbeitsplatz eingenommen werden kann und dieser geringer vergütet wird als die früher ausgeübte Tätigkeit.

6. Berechnung

Bei der Berechnung kann sowohl das Bruttoeinkommen, als auch das Nettoeinkommen zugrunde gelegt werden. Da aber bei einer Berechnung mit dem Bruttoeinkommen zum Schluss Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Kranken-, Arbeitslosenversicherungsbeitrag) und Steuern wieder abgezogen werden müssen und somit kein Vorteil für den Geschädigten eines Behandlungsfehlers bei der Rechenmethode mit dem Bruttoeinkommen besteht, empfehlen wir die Anwendung der Nettomethode die im Folgenden dargestellt ist.

Folgende Unterlagen werden benötigt:
  • monatliche Lohnbescheinigungen des Arbeitgebers für ca. 12 Monate vor dem Behandlungsfehler oder Unfallereignis
  • Lohnbescheinigungen des Arbeitgebers seit dem Behandlungsfehler bis zum Dezember des Jahres, in dem wieder das normale Einkommen bezogen wurde oder
  • Lohnbescheinigungen des Arbeitgebers seit dem Behandlungsfehler bis zum Ausscheiden aus den Betrieb sowie die Lohnbescheinigung eines evtl. vorhandenen neuen Arbeitgebers
  • Steuerbescheide ab dem Jahr vor dem Behandlungsfehler
  • Bescheinigungen der Krankenkasse über die gezahlten Krankengeldzahlungen
  • bei Erwerbsminderungsrente den oder die Bescheide über die Höhe der Erwerbsminderungsrente
  • Bescheinigungen über: Spesen, Dienstfahrzeuge mit privater Nutzung, Mitarbeiterrabatte, betriebliche Versorgungen usw.
Sind die vorgenannten Unterlagen nicht oder nicht mehr vollständig vorhanden, sollten Kopien/Duplikate von den entsprechenden Stellen angefordert werden. Vollständige Unterlagen sind wichtig, da gegenüber der Gegenseite die genaue Höhe des Einkommensverlustes nachgewiesen werden muss. Neben der eigenen Verdienstausfallberechnung werden hierzu die vorgenannten Unterlagen benötigt.  Wer mit diesen Unterlagen die monatlich oder jährlich erhaltenen Zahlungen nicht ermitteln kann, sollte auf seinen Kontoauszügen den entsprechenden Zahlungseingang nachvollziehen können. Fehlende Kontoauszüge können gegen Entgelt bei der Bank angefordert werden. Wer weder die Bescheinigungen noch die Kontoauszüge aus denen sich die Zahlungen ergeben vorlegen kann, hat ein Problem beim Nachweis des Verdienstausfalls.

Sind die Unterlagen zusammengetragen, sollte hieraus das Nettoeinkommen aus dem Kalender - oder Zeitjahr vor dem Behandlungsfehler bzw. Unfallereignis ermittelt werden (Referenzwert). Wichtig hierbei ist, dass alle möglichen Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, Überstundenvergütungen usw. hierin enthalten sind. Wenn nicht sind diese hinzuzurechnen. Im nächsten Schritt wird unter Berücksichtigung der erhaltenen Nettozahlungen aus Nettolohnzahlungen, Krankengeldzahlung (wird ohne Abzüge gezahlt) und/oder Nettoarbeitslosengeldzahlungen und/oder Erwerbsminderungsrentenzahlungen für die folgenden Monate oder Jahre ebenfalls das so erzielte Nettoeinkommen ermittelt. Dies wird entweder bis zum derzeitigen Zeitpunkt oder bis zum Erhalt des wieder vollen Einkommens Monats- oder Jahreweise berechnet.

Vom Referenzwert werden dann die für die gleichen Zeiträume ermittelten Nettoeinkommen abgezogen. Die so ermittelte Differenz stellt den Verdienstausfall dar. Besteht der Verdienstausfall über einen längeren Zeitraum, etwa, wenn er über mehrere Jahre besteht, sind die entsprechenden Lohnsteigerungen mit zu berücksichtigen. Ergeben sich Steuervorteile, deren Berechnung hoch kompliziert ist, sind diese abzuziehen. In diese Berechnung sind weitere Vorteile aus der Tätigkeit, soweit diese entfallen sind, noch mit einzubeziehen. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Mitarbeiterrabatte des Arbeitgebers, Dienstfahrzeuge, freiem Essen und Trinken, sonstige Zuschüsse oder Spesen, denen keine Ausgaben gegenüberstehen. Ebenso hierzu gehören betriebliche Verpflichtungen zur Versorgung.

7. Beeinflussende Faktoren - Schadenminderungspflicht

Im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist der Geschädigte eines Behandlungsfehlers oder Unfallereignisses gehalten alles zu tun, um seine Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen. Das bedeutet, dass zumutbare Heilbehandlungen (Operationen, Kuren usw.) wahrzunehmen sind.

Verbleibt ein Dauerschaden in Form einer reduzierten Restarbeitskraft, sollte diese schadenmindernd eingesetzt werden. Hier besteht die Pflicht einen passenden Arbeitsplatz zu suchen (Teilzeitarbeitsplatz, Schonarbeitsplatz, Umschulung). Ein vorhandenes Restleistungsvermögen sollte zur Erzielung eines Einkommens genutzt werden. Wichtig hierbei ist, dass der Geschädigte in diesem Fall Aktivitäten entfaltet, die auf die Suche eines passenden Arbeitsplatzes gerichtet sind. Es sollten also die im Rahmen von üblichen Bewerbungen anfallenden Tätigkeiten nachgewiesen werden können und das auch in einem Umfang, dass an der Ernsthaftigkeit der Arbeitsplatzsuche keine Zweifel aufkommen. Eine nicht ausreichende Suche nach einem passendem Arbeitsplatz, das Ablehnen eines angebotenen und zumutbaren Umschulungsplatz kann schnell ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht mit reduzierten oder gar aufgehobenen Zahlungen des Verdienstausfalls durch die Gegenseite bedeuten.

Weitere beeinflussende Faktoren können sein, wenn etwa der Arbeitgeber pleite geht und alle Mitarbeiter ihren Arbeitsplatz verlieren. In einem solchen Fall wird eingewendet, dass der Geschädigte ja in diesem Fall auch seinen Arbeitsplatz verloren hätte und der Verdienstausfall nicht mehr in dieser Höhe bestanden hätte. Andererseits können Karrierechancen im Betrieb zu einer Steigerung des fiktiven Einkommens führen und so den Verdienstausfall vergrößern. Es gibt also eine Vielzahl von verschiedenen Wechselwirkungen die einen erheblichen Einfluss auf den individuellen Verdienstausfall haben können, so dass jeder Einzelfall gesondert zu ermitteln ist.

Kontakt


Rechtsanwalt und Arzt
Dr. med. Ulf Medicke

Stephanienstr. 18
76133 Karlsruhe


Tel.: 0721 / 9 33 82 80
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