Ein Verdienstausfall kann auch bei Arbeitslosen auftreten, auch wenn diese zum Zeitpunkt des Behandlungsfehlers oder Unfalles kein Einkommen aus einer Tätigkeit hatten, sondern Leistungen von verschiedenen Sozialleistungsträgern (Arbeitsagentur, ARGE usw.) bezogen hat, die trotz des Behandlungsfehlers weiter gewährt werden und insoweit der Lebensunterhalt vor und nach dem Behandlungsfehler oder Unfall gleich bleibt.
Der Erwerbsschaden eines Arbeitslosen besteht dann, wenn der Behandlungsfehler oder das Unfallereignis dazu geführt hat, dass zukünftig eine früher mögliche Erwerbstätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann. Es ist also zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsaussichten gekommen. Bei der Frage nach einer zukünftig möglichen Erwerbstätigkeit ist im Rahmen einer Prognose über das zukünftige Erwerbsleben ohne Behandlungsfehler oder Unfallereignis vorzugehen, bei der weder die vorhandene Arbeitslosigkeit noch eine bisher wenig strukturierte Erwerbsbiographie dazu führt, dass die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit verneint wird. Auch hier ist wieder jeder Einzelfall individuell vor der jeweiligen Biographie des geschädigten eines Behandlungsfehlers oder Unfallereignisses zu prüfen und zu berechnen.
Der Erwerbsschaden eines Arbeitslosen besteht dann, wenn der Behandlungsfehler oder das Unfallereignis dazu geführt hat, dass zukünftig eine früher mögliche Erwerbstätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann. Es ist also zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsaussichten gekommen. Bei der Frage nach einer zukünftig möglichen Erwerbstätigkeit ist im Rahmen einer Prognose über das zukünftige Erwerbsleben ohne Behandlungsfehler oder Unfallereignis vorzugehen, bei der weder die vorhandene Arbeitslosigkeit noch eine bisher wenig strukturierte Erwerbsbiographie dazu führt, dass die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit verneint wird. Auch hier ist wieder jeder Einzelfall individuell vor der jeweiligen Biographie des geschädigten eines Behandlungsfehlers oder Unfallereignisses zu prüfen und zu berechnen.