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Erwerbsschaden eines Selbstständigen

Bei Selbstständigen tritt der Umstand, dass allein aus der gesundheitsbedingten Einschränkung der Arbeitskraft noch kein ersatzfähiger Schaden resultiert, besonders hervor, da sich der Verdienst des Selbstständigen nach seinem wirtschaftlichen Erfolg, aber nicht nach dem Einsatz seiner Arbeitskraft richtet. Das bedeutet, dass solange kein Gewinnrückgang bei dem Selbstständigen vorliegt, auch nicht mit entsprechender zeitlicher Verzögerung wegen Nichtannahme von Aufträgen, ist auch kein Einkommensschaden entstanden. Es muss in jedem Einzelfall eine konkrete Einbuße in Folge des Gesundheitsschadens nachgewiesen werden.


Möglich, aber mit hohen Beweisanforderungen verbunden, ist die Erstattung des Gewinns aus einem Geschäft, welches konkret entgangen ist.


Zum Nachweis des Gewinnrückganges sind die entsprechenden betrieblichen Unterlagen auszuwerten.


 

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Dr. med. Ulf Medicke

Stephanienstr. 18
76133 Karlsruhe


Tel.: 0721 / 9 33 82 80
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