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Verdienstausfall bei Behandlungsfehler

Im Falle eines Behandlungsfehlers, Unfalls oder anderen Schadenereignisses kann vom Verursacher des Behandlungsfehlers bzw. Schädiger Ersatz aller Vermögenseinbußen verlangt werden, die ihm durch die Verletzungshandlung entstanden sind und noch entstehen. Hierunter fällt auch der finanzielle Schaden, den der Geschädigte dadurch erleidet, dass er aufgrund des Behandlungsfehlers bzw. der Verletzungshandlung nicht mehr oder nur noch eingeschränkt seiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Es kommt bei der Berechnung darauf an, was der Geschädigte eines Behandlungsfehlers oder Unfallereignisses tatsächlich weniger auf dem Konto bzw. im Portemonnaie hat gegenüber der Situation, dass der Behandlungsfehler nicht eingetreten wäre und die Tätigkeit weiter ausgeübt worden wäre.

 

Dabei ist im Grundsatz zu beachten, dass nicht allein die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit an sich dazu führt einen Anspruch auf Ersatz zu haben, sondern erst, wenn auch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit tatsächlich zu Mindereinnahmen oder berufs- bzw. tätigkeitsbedingten Mehrkosten geführt hat. Erst der konkrete Verdienstausfall wegen des Verlustes oder Reduzierung der Erwerbsfähigkeit ist der Verdienstausfall durch einen Behandlungsfehler oder Unfall. Vom Verdienstausfall umfasst ist jedoch nicht nur das weggefallene oder reduzierte Einkommen in Geld, sondern auch sonstige Leistungen  im Zusammenhang mit der vor dem Behandlungsfehler oder Unfall ausgeübten Tätigkeit zur Einkommenserzielung wie etwa ein zur Verfügung gestelltes Fahrzeug oder eine Werkswohnung, was wegen des Verlustes dieser Tätigkeit auch nicht mehr genutzt werden kann.


Zu Beachten ist auch, dass Verdienstausfälle nur aus anerkannten Tätigkeiten berücksichtigt werden und Einkommen etwa aus weggefallener Schwarzarbeit nicht erstattet wird.


Außerdem muss es sich um eine "echte" Arbeitsunfähigkeit handeln, da Bagatellverletzungen oder bloße Befindlichkeitsstörungen in aller Regel die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen. Dem vom Arzt ausgestellten Krankenschein kommt nur eingeschränkte Aussagekraft zu da er  nur gegenüber dem Arbeitgeber und der Krankenkasse "wirkt".  Der Schluss, weil ein Krankenschein vorliegt ist auch beweisen das durch den Behandlungsfehler oder das Unfallereignis ein Verdienstausfall vorliegt kann so nicht gezogen werden.


Der Verdienstausfall stellt sich für die verschiedensten Tätigkeitsgruppen unterschiedlich dar. Für Arbeitnehmer, Beamte, Unternehmer/Selbstständige, Arbeitslose, Kinder im Kindergarten, Schule oder Ausbildung ist der Verdienstausfall jeweils anders und individuell zu berechnen. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht sind nicht angefallene Kosten wie z.B. Fahrtkosten zur Arbeit oder nicht angeschaffte Berufskleidung vom Verdienstausfall abzuziehen. Ebenfalls sind steuerliche Aspekte zu berücksichtigen.


Nicht immer ist die Situation in der ein Behandlungsfehler oder Unfall eintritt so, dass eine feste Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Erwerbsbiographien die von der Schule über Ausbildung, Eintritt in das Berufsleben, Berufliche Karriere in die Rente gehen, nehmen heute zunehmend ab. Auftretende Sprünge und Lücken in der Erwerbsbigraphie können auch bei der Berechnung des Verdienstausfalles Berücksichtigung finden. Auch die Ausgangssituation kann unterschiedlich sein, so dass für Arbeitnehmer, Beamte, Selbstständige/Unternehmer, Kinder in Kindergarten, Schule oder Ausbildung, Studenten sich völlig abweichende Berechnungen ergeben. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sind auch die wegen der nicht mehr oder nur noch reduziert ausgeübten beruflichen Tätigkeit nicht angefallenen Ausgaben wie z.B. Fahrtkosten zur Arbeit oder Berufskleidung vom Verdienstausfall abzuziehen. Wie kann die Höhe des Erwerbsschadens überhaupt festgelegt werden, wenn es sich um einen Fall handelt bei dem der Verdienstausfall erst in der Zukunft entsteht, der sich also nur durch eine Prognose ermitteln lässt?

Der Verdienstausfall ist eine sehr aufwendige und komplizierte Berechnung die in jedem Einzelfall individuell erfolgen muss.




 

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Dr. med. Ulf Medicke

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