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Unterhaltsschaden

Normalerweise kann immer nur der unmittelbar Geschädigte Ersatz seines Schadens verlangen, Dritte sind gerade nicht hierzu berechtigt.

 

Tritt jedoch aufgrund einer Verletzungshandlung der Tod des Geschädigten ein, so können auch andere Personen hierdurch finanzielle Einbußen erleiden. Dies ist immer dann der Fall, wenn die verstorbene Person Unterhaltszahlungen an Dritte zu leisten hatte und diese dem Dritten durch das schädigende Ereignis zukünftig entzogen werden.

 

Eine gesetzliche Regelung hierzu findet sich in § 844 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs:

 

"Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war."
 
Das Gesetz gibt hier also den Unterhaltsberechtigten ein eigenes Recht, wirtschaftliche Schäden ersetzt zu verlangen, die ihnen durch die Tötung des Unterhaltsverpflichteten mittelbar entstanden sind.
 
Hier muss allerdings beachtet werden, dass das Gesetz nur den Ersatz desjenigen Unterhalts vorschreibt, zu dessen Zahlung "der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens (...) verpflichtet gewesen sein würde". Es ist also nur die vom Gesetz vorgesehene Unterhaltssumme zu ersetzen. Hat der Unterhaltsberechtigte von dem Getöteten regelmäßig höhere Unterhaltsleistungen erhalten, so sind nicht diese zu ersetzen, sondern nur der Betrag, zu dessen Zahlung der Getötete nach dem Gesetz verpflichtet war.

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