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Schadensminderungspflicht

Der Geschädigte selbst ist dazu verpflichtet, alle ihm zumutbaren Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Schaden abzuwenden oder zumindest zu mindern. Ihn trifft also eine so genannte Schadensminderungspflicht. Diese ist in § 254 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt:

 

"(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung."

 Die Schadensminderungspflicht wird von den Geschädigten vielfach als hart empfunden, da es eine großzügige Schadenregulierung im deutschen Recht nicht gibt.
 

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