Der Aufklärung Minderjähriger hilft es zu unterscheiden, ob sie
über eine ausreichende Urteilsfähigkeit verfügen. Eine ausreichende Urteilsfähigkeit
kann sich ungefähr innerhalb des Alters ab 12 - 14 Jahre herausbilden. Ob eine
solche ausreichende Urteilsfähigkeit ihm tatsächlich vorliegt, ist in jedem
Einzelfall individuell zu prüfen.
1. Kinder ohne ausreichende Urteilsfähigkeit
Im Fall von Kindern, die noch nicht über eigene ausreichende Urteilsfähigkeit
verfügen, haben die gesetzlichen Vertreter ihre Einwilligung zu erteilen. Obliegt
den Eltern das Sorgerecht gemeinsam, ist die Einwilligung in ärztlicher
Heilbehandlungsmaßnahmen von den Eltern gemeinsam zu erteilen. Die Einwilligung
kann auch von einem Elternteil verteilt werden, wenn es sich um einfache
Heilbehandlungsmaßnahmen handelt bzw. der Arzt davon ausgehen kann, dass der
eine Elternteil mit Zustimmung des anderen Elternteils handelt. Die Einwilligung
beider Elternteile muss bei schwerwiegenden Eingriffen dagegen jeweils
vorliegen.
2. Ausreichende Urteilsfähigkeit der Minderjährigen ist gegeben
Kommen Minderjährige in ein Alter, in dem sie über eine ausreichende Urteilsfähigkeit verfügen, also in ein Alter beginnend ab 12 - 14 Jahre, erwachsen ihnen immer mehr Rechte im Bezug auf die Einwilligung in ärztlichen Heilbehandlungsmaßnahmen. Grundsätzlich verbleibt es bei der, wie unter 1. beschriebene Einwilligung der Eltern, wobei jedoch bei einfachen Behandlungsmaßnahmen es ausreichend sein kann, dass der Minderjährige die Einwilligung alleine erteilt und bei schwerwiegenden Behandlungsmaßnahmen dem Minderjährigen ein Vetorecht gegen die Einwilligung seiner Eltern in die Behandlungsmaßnahme zukommen kann. Wichtig hierbei ist jedoch, dass der behandelnde Arzt auf das Vorliegen einer Einwilligung vertrauen kann, wenn die Aufklärung und Einwilligung der Eltern vorliegt – BGH Urteil vom 10.10.2006 – VI ZR 74/05. Aus dem Vetorecht des Minderjährigen ergibt sich die Verpflichtung des Arztes, diesen so aufzuklären, dass er dieses Recht überhaupt ausüben kann.