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Schlichtungs- und Gutachterkommission

I Organisatorisches

Die Schlichtungs- oder Gutachterstellen sind bei den Ärztekammern der verschiedenen Bundesländer eingerichtet. Eine Zusammenstellung der in Deutschland vorhandenen Gutachter- oder Schlichtungskommissionen mit Adressen findet sich hier oder am Ende dieser Seite.

Als Patient kann man sich in einem formlosen Anschreiben hinwenden. Es empfiehlt sich bei der jeweiligen Schlichtungsstelle nach den formalen Einzelheiten zu erkundigen. So kann zum einen vielleicht geklärt werden ob diese Schlichtungsstelle zuständig ist, eventuell die fragliche Behandlung bereits zu weit zurückliegt (nicht länger als 3 - 5 Jahre - je nach Kommission) und ob ev. bestimmte Vordrucke zum Ausfüllen zur Verfügung stehen. Durch Verwendung dieser Vordrucke wird vermieden, dass die Angaben unvollständig sind, z.B. dass die Schweigepflichtentbindungserklärung fehlt. In den Unterlagen/Vordrucken sollte der Arzt oder das Krankenhaus und der Behandlungszeitraum bzw. die Behandlung benannt werden die beanstandet wird. Weiterhin wir eben auch eine Schweigepflichtentbindung benötigt. wer vollständige Unterlagen vorlegt vermeidet Zeitverluste.

Da es sich um ein für beide Seiten freiwilliges Verfahren handelt, wird dann die Kommission die Gegenseite anschreiben und anfragen ob diese mit der Durchführung des Verfahrens einverstanden ist. Wird die Zustimmung verweigert wird kein Verfahren durchgeführt. Wird sie erteilt, werden die Behandlungsunterlagen vom Arzt oder Krankenhaus angefordert und dann ein anderer Arzt mit der Begutachtung beauftragt. Das dann vorliegende Gutachten wird möglicher weise dann dem Patienten und Arzt oder Krankenhaus zu einer Stellungnahme zugeleitet und der Gutachter eventuell um eine ergänzende Stellungnahme gebeten. Teilweise wird von der Beauftragung eines Gutachters abgesehen oder auch mehrere Ärzte z.B. aus unterschiedlichen Fachgebieten beauftragt. Manchmal findet auch noch eine mündliche Anhörung von Arzt und Patient vor der Kommission statt, dies wird jedoch unterschiedlich gehandhabt. Sodann prüft die Kommission alles noch einmal und gibt seine abschließende Stellungnahme in Form eines "Votums" ab. Darin wird entweder ein Behandlungsfehler verneint oder, wenn die Kommission in einem Fall einen Behandlungsfehler und einen hierdurch entstandenen Schaden bei dem Patienten feststellt, empfohlen den Schaden zu regulieren. Damit ist das Verfahren beendet. Es gibt keine "2. Instanz" an die man sich wenden könnte um gegen die Kommissionsstellungnahme vorzugehen.

Ausnahmsweise kann vor bestimmten Kommissionen bei Vorlage neuer, bisher nicht bekannter Tatsachen, eine neuerliche Begutachtung unter Berücksichtigung dieser Tatsachen erfolgen, wenn diese neuen Tatsachen innerhalb einer kurzen Frist nach zur Verfügungstellung der abschließenden Stellungnahme der Kommission vorgelegt werden. Genaue Einzelheiten sind in den Satzungen der jeweiligen Kommission geregelt und können darin nachgelesen oder telefonisch erfragt werden. Die Länge des Verfahrens ist sehr unterschiedlich und aufwandsabhängig. Zwischen einem halben und mehreren Jahren Dauer ist möglich. Auf telefonische Nachfrage bei der einzelnen Kommission kann die Durchschnittsdauer erfragt werden, was jedoch für den einzelnen Fall nicht viel heißen muss. Wichtig ist auch noch, dass die Stellungnahme für keinen der Beteiligten bindend ist. Der Patient kann auch bei einem für ihn negativen Votum seine Ansprüche weiterverfolgen und ggf. noch ein Gerichtsverfahren einleiten - genauso wie die Gegenseite nicht verpflichtet ist zu bezahlen, wenn die  Kommission einen behandlungsfehlerbedingten Schaden feststellt. Letzteres ist nach unserem Eindruck eine Erfahrung, welche nicht selten von Patienten gemacht wird.


II Vorteile

Der Vorteil besteht darin, dass der Patient kostenlos eine Begutachtung der beanstandeten Behandlung erhält.


III Nachteile

1. keine Schadenregulierung    

Wenn die Kommission Ansprüche des Patienten für berechtigt hält, wird die Regulierung dieser Ansprüche empfohlen - mehr nicht. Damit ist das Verfahren beendet. Es findet keinerlei Personenschadenregulierung bzw. Personenschadenbezifferung statt. Es wird also kein Schmerzensgeld, kein Verdienstausfall, kein Haushaltsführungsschaden usw. beziffert. Diese Arbeit leistet die Kommission nicht, weil dies eben auch nicht zu ihren Aufgaben gehört.

2. keine Durchsetzung der Ansprüche

Auch setzt die Kommission ihr Votum im Fall das sie eine Schadenregulierung wegen eines Behandlungsfehlers empfiehlt nicht durch. Die Gegenseite kann also auch im Falle eines für den Patienten positiven Votums die Schadenregulierung verweigern. Soweit die Gegenseite mit Hinweis auf Fehler oder Fehleinschätzungen der Kommission einen Behandlungsfehler, Kausalität oder Schaden entgegen dem Votum der Kommission ablehnt, steht die Kommission auch nicht zur Verfügung, wenn es um die Prüfung bzw. Auseinandersetzung dieser Argumente geht, denn das Verfahren vor der Kommission ist mit dem abschließenden Votum bereits abgeschlossen.

3. keine Zwangsmittel

Da das Verfahren vor der Kommission freiwillig ist, stehen dieser auch keine Zwangsmittel zur Verfügung, wenn Teile der Behandlungsunterlagen  nicht zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch für Ärzte gegen die sich das Verfahren nicht richtet, deren Behandlungsunterlagen jedoch zur Beurteilung des Falles wichtig sind.

4. keine Zeugenvernehmung

In aller Regel findet keine Zeugenvernehmung nicht statt. Dies kann insbesondere bei der Beurteilung von Aufklärungsfehlern erhebliche Schwierigkeiten bereiten, da die schriftlichen Aufklärungsunterlagen nicht die alleine Bewertungsgrundlage für eine abschließende Beurteilung sein müssen. Gleiches gilt für Zeugenaussagen soweit es um die Behandlung selbst geht, wenn also die Behandlungsdokumentation unvollständig ist, aber durch Zeugenaussagen diese Lücke geschlossen werden könnte. Durch Zeugenaussagen kann sich ein Fall entscheiden.

5. Probleme tatsächlicher Art

Die folgenden Probleme basieren auf unseren Erfahrungen, die nicht den Erfahrungen anderer entsprechen müssen. Wir empfehlen keinem unserer Mandanten die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens. Meistens wenden sich Mandanten dann an uns, wenn ein Schlichtungsverfahren bereits läuft oder beendet ist.

  • Besetzung der Kommission
Eine Kommission besteht in der Regel aus einem Juristen und zwei Ärzten. Nicht selten handelt es sich hierbei um Personen deren aktive ärztliche und juristische Tätigkeit bereits beendet ist. Das Ausscheiden aus dem aktiven Berufsleben kann sich wegen der immer weiter fortentwickelnden Medizin und Arzthaftung zum Problem werden.
  • Reibungsverluste
Mit zunehmender Komplexität des Falles wird die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Reibungsverlusten größer. Es stellt einen erheblichen Aufwand dar, die zur Verfügung gestellten Behandlungsunterlagen auf Vollständigkeit zu prüfen, insbesondere ist es sehr wichtig sicher zu stellen, dass auch die Ergebnisse bildgebender Verfahren (Röntgenaufnahmen, Ultraschallaufnahmen, Computertomogrammaufnahmen usw.), sowie andere Ergebnisse ärztlicher Befunderhebung vollständig vorliegen. Wird nicht sichergestellt, dass die Behandlungsunterlagen vollständig sind, können auch im Rahmen der Begutachtung die fehlenden Unterlagen nicht berücksichtigt werden. Weiterhin ist zu entscheiden, ob Behandlungsunterlagen Vor- oder Nachbehandelnder Ärzte ebenfalls hinzugezogen werden müssen. Dies kann z. B. dann notwendig sein, wenn sich Fragen zum eingetretenen Schaden oder der Kausalität, also der Frage ob der Behandlungsfehler den Schaden verursacht hat, nur unter Hinzuziehung der Behandlungsunterlagen anderer, in dieses Verfahren nicht involvierter Ärzte, beantwortet werden können. Dies bedeutet einen erheblichen Aufwand, da derartige Fragen nur nach Durcharbeitung der vorliegenden Behandlungsunterlagen entschieden werden können und ohne korrekte Entscheidungsgrundlage eine ordnungsgemäße Begutachtung nicht erfolgen kann. Wegen der Schriftlichkeit des Verfahrens kann es insbesondere dann, wenn mehrere Ärzte in die Begutachtung eingeschaltet sind, erhebliche Reibungsverluste auftreten. Dies kann z. B. dann erforderlich sein, wenn die Frage des Behandlungsfehlers von einem Arzt aus einem anderen medizinischen Fachgebiet zu beantworten ist, als die Frage was für ein Schaden eingetreten ist und ob dieser Schaden durch den Behandlungsfehler verursacht wurde. Je komplexer die Angelegenheit desto größer ist nach unserem Eindruck die Wahrscheinlichkeit, dass Probleme auftreten.
  • Schwierigkeiten bei der rechtlichen Beurteilung des medizinischen Begutachtungsergebnisses
Aufgrund unserer Erfahrungen haben wir erhebliche Schwierigkeiten bei der rechtlich korrekten Anwendung von Befunderhebungspflichtverstößen und des groben Behandlungsfehlers festgestellt. Gleiches gilt für die rechtliche Beurteilung von Dokumentationsversäumnissen, die rechtliche Beurteilung des Gesundheitsschadens sowie die rechtliche Beurteilung der Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Schaden.


V Adressen der verschiedenen Gutachter- und Schlichtungskommissionen


1. Gutachterkommission bei der Bezirksärztekammer Nordwürttemberg
    Jahnstraße 5, 70597 Stuttgart
    Tel.: 0711/76981-0

2. Gutachterkommission bei der Bezirksärztekammer Nordbaden
    Keßlerstraße 1, 76185 Karlsruhe
    Tel.: 0721/5961-0

3. Gutachterkommission bei der Bezirksärztekammer Südbaden
    Sundgauallee 27, 79114 Freiburg
    Tel.: 0761/884-0

4. Gutachterkommission bei der Bezirksärztekammer Südwürttemberg

    Haldenaustraße 11, 72770 Reutlingen
    Tel.: 07121/917-0

5. Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der Norddeutschen Ärztekammern
    Hans-Böckler-Allee 3, 30173 Hannover
    Tel.: 0511/38 02 416/420
    in der die folgenden Ärztekammern zusammengeschlossen sind:

  • Ärztekammer Berlin
  • Landesärztekammer Brandenburg
  • Ärztekammer Bremen
  • Ärztekammer Hamburg
  • Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern
  • Ärztekammer Niedersachsen
  • Ärztekammer Sachsen-Anhalt
  • Ärztekammer Schleswig-Holstein
  • Landesärztekammer Thüringen


6. Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen bei der Bayerischen Landesärztekammer
    Mühlbaurstraße 16, 81677 München
    Tel.: 089/4147-722/724

7. Gutachter- und Schlichtungsstelle bei der Landesärztekammer Hessen
    Im Vogelsgesang 3, 60488 Frankfurt
    Tel.: 069/97672-161/162

8. Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein
    Tersteegenstraße 9, 40474 Düsseldorf
    Tel.: 0211/4302-1214

9. Schlichtungsausschuss zur Begutachtung ärztlicher Behandlungen bei der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz
    Deutschhausplatz 3, 55116 Mainz
    Tel.: 06131/28822-46/45

10. Gutachterkommission für Fragen ärztlicher Haftpflicht bei der Ärztekammer des Saarlandes
    Faktoreistraße 4, 66111 Saarbrücken
    Tel.: 0681/4003-285

11. Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen der Sächsischen Landesärztekammer
    Schützenhöhe 16, 01099 Dresden
    Tel.: 0351/8267-426

12. Gutachterkommission für ärztliche Haftpflichtfragen bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe
    Gartenstraße 210–214, 48147 Münster
    Tel.: 0251/9292350


   

Kontakt


Rechtsanwalt und Arzt
Dr. med. Ulf Medicke

Stephanienstr. 18
76133 Karlsruhe


Tel.: 0721 / 9 33 82 80
Fax: 0721 / 9 33 82 88 8
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