Die Schlichtungs- oder Gutachterstellen sind bei den Ärztekammern der verschiedenen Bundesländer eingerichtet. Eine Zusammenstellung der in Deutschland vorhandenen Gutachter- oder Schlichtungskommissionen mit Adressen findet sich hier oder am Ende dieser Seite.
Als Patient kann man sich in einem formlosen Anschreiben hinwenden. Es empfiehlt sich bei der jeweiligen Schlichtungsstelle nach den formalen Einzelheiten zu erkundigen. So kann zum einen vielleicht geklärt werden ob diese Schlichtungsstelle zuständig ist, eventuell die fragliche Behandlung bereits zu weit zurückliegt (nicht länger als 3 - 5 Jahre - je nach Kommission) und ob ev. bestimmte Vordrucke zum Ausfüllen zur Verfügung stehen. Durch Verwendung dieser Vordrucke wird vermieden, dass die Angaben unvollständig sind, z.B. dass die Schweigepflichtentbindungserklärung fehlt. In den Unterlagen/Vordrucken sollte der Arzt oder das Krankenhaus und der Behandlungszeitraum bzw. die Behandlung benannt werden die beanstandet wird. Weiterhin wir eben auch eine Schweigepflichtentbindung benötigt. wer vollständige Unterlagen vorlegt vermeidet Zeitverluste.
Da es sich um ein für beide Seiten freiwilliges Verfahren handelt, wird dann die Kommission die Gegenseite anschreiben und anfragen ob diese mit der Durchführung des Verfahrens einverstanden ist. Wird die Zustimmung verweigert wird kein Verfahren durchgeführt. Wird sie erteilt, werden die Behandlungsunterlagen vom Arzt oder Krankenhaus angefordert und dann ein anderer Arzt mit der Begutachtung beauftragt. Das dann vorliegende Gutachten wird möglicher weise dann dem Patienten und Arzt oder Krankenhaus zu einer Stellungnahme zugeleitet und der Gutachter eventuell um eine ergänzende Stellungnahme gebeten. Teilweise wird von der Beauftragung eines Gutachters abgesehen oder auch mehrere Ärzte z.B. aus unterschiedlichen Fachgebieten beauftragt. Manchmal findet auch noch eine mündliche Anhörung von Arzt und Patient vor der Kommission statt, dies wird jedoch unterschiedlich gehandhabt. Sodann prüft die Kommission alles noch einmal und gibt seine abschließende Stellungnahme in Form eines "Votums" ab. Darin wird entweder ein Behandlungsfehler verneint oder, wenn die Kommission in einem Fall einen Behandlungsfehler und einen hierdurch entstandenen Schaden bei dem Patienten feststellt, empfohlen den Schaden zu regulieren. Damit ist das Verfahren beendet. Es gibt keine "2. Instanz" an die man sich wenden könnte um gegen die Kommissionsstellungnahme vorzugehen.
Ausnahmsweise kann vor bestimmten Kommissionen bei Vorlage neuer, bisher nicht bekannter Tatsachen, eine neuerliche Begutachtung unter Berücksichtigung dieser Tatsachen erfolgen, wenn diese neuen Tatsachen innerhalb einer kurzen Frist nach zur Verfügungstellung der abschließenden Stellungnahme der Kommission vorgelegt werden. Genaue Einzelheiten sind in den Satzungen der jeweiligen Kommission geregelt und können darin nachgelesen oder telefonisch erfragt werden. Die Länge des Verfahrens ist sehr unterschiedlich und aufwandsabhängig. Zwischen einem halben und mehreren Jahren Dauer ist möglich. Auf telefonische Nachfrage bei der einzelnen Kommission kann die Durchschnittsdauer erfragt werden, was jedoch für den einzelnen Fall nicht viel heißen muss. Wichtig ist auch noch, dass die Stellungnahme für keinen der Beteiligten bindend ist. Der Patient kann auch bei einem für ihn negativen Votum seine Ansprüche weiterverfolgen und ggf. noch ein Gerichtsverfahren einleiten - genauso wie die Gegenseite nicht verpflichtet ist zu bezahlen, wenn die Kommission einen behandlungsfehlerbedingten Schaden feststellt. Letzteres ist nach unserem Eindruck eine Erfahrung, welche nicht selten von Patienten gemacht wird.
II Vorteile
Der Vorteil besteht darin, dass der Patient kostenlos eine Begutachtung der beanstandeten Behandlung erhält.
III Nachteile
1. keine Schadenregulierung
Wenn die Kommission Ansprüche des Patienten für berechtigt hält, wird die Regulierung dieser Ansprüche empfohlen - mehr nicht. Damit ist das Verfahren beendet. Es findet keinerlei Personenschadenregulierung bzw. Personenschadenbezifferung statt. Es wird also kein Schmerzensgeld, kein Verdienstausfall, kein Haushaltsführungsschaden usw. beziffert. Diese Arbeit leistet die Kommission nicht, weil dies eben auch nicht zu ihren Aufgaben gehört.
2. keine Durchsetzung der Ansprüche
Auch setzt die Kommission ihr Votum im Fall das sie eine Schadenregulierung wegen eines Behandlungsfehlers empfiehlt nicht durch. Die Gegenseite kann also auch im Falle eines für den Patienten positiven Votums die Schadenregulierung verweigern. Soweit die Gegenseite mit Hinweis auf Fehler oder Fehleinschätzungen der Kommission einen Behandlungsfehler, Kausalität oder Schaden entgegen dem Votum der Kommission ablehnt, steht die Kommission auch nicht zur Verfügung, wenn es um die Prüfung bzw. Auseinandersetzung dieser Argumente geht, denn das Verfahren vor der Kommission ist mit dem abschließenden Votum bereits abgeschlossen.
3. keine Zwangsmittel
Da das Verfahren vor der Kommission freiwillig ist, stehen dieser auch keine Zwangsmittel zur Verfügung, wenn Teile der Behandlungsunterlagen nicht zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch für Ärzte gegen die sich das Verfahren nicht richtet, deren Behandlungsunterlagen jedoch zur Beurteilung des Falles wichtig sind.
4. keine Zeugenvernehmung
In aller Regel findet keine Zeugenvernehmung nicht statt. Dies kann insbesondere bei der Beurteilung von Aufklärungsfehlern erhebliche Schwierigkeiten bereiten, da die schriftlichen Aufklärungsunterlagen nicht die alleine Bewertungsgrundlage für eine abschließende Beurteilung sein müssen. Gleiches gilt für Zeugenaussagen soweit es um die Behandlung selbst geht, wenn also die Behandlungsdokumentation unvollständig ist, aber durch Zeugenaussagen diese Lücke geschlossen werden könnte. Durch Zeugenaussagen kann sich ein Fall entscheiden.
5. Probleme tatsächlicher Art
Die folgenden Probleme basieren auf unseren Erfahrungen, die nicht den Erfahrungen anderer entsprechen müssen. Wir empfehlen keinem unserer Mandanten die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens. Meistens wenden sich Mandanten dann an uns, wenn ein Schlichtungsverfahren bereits läuft oder beendet ist.
V Adressen der verschiedenen Gutachter- und Schlichtungskommissionen
1. Gutachterkommission bei der Bezirksärztekammer Nordwürttemberg
Jahnstraße 5, 70597 Stuttgart
Tel.: 0711/76981-0
2. Gutachterkommission bei der Bezirksärztekammer Nordbaden
Keßlerstraße 1, 76185 Karlsruhe
Tel.: 0721/5961-0
3. Gutachterkommission bei der Bezirksärztekammer Südbaden
Sundgauallee 27, 79114 Freiburg
Tel.: 0761/884-0
4. Gutachterkommission bei der Bezirksärztekammer Südwürttemberg
Haldenaustraße 11, 72770 Reutlingen
Tel.: 07121/917-0
5. Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der Norddeutschen Ärztekammern
Hans-Böckler-Allee 3, 30173 Hannover
Tel.: 0511/38 02 416/420
in der die folgenden Ärztekammern zusammengeschlossen sind:
6. Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen bei der Bayerischen Landesärztekammer
Mühlbaurstraße 16, 81677 München
Tel.: 089/4147-722/724
7. Gutachter- und Schlichtungsstelle bei der Landesärztekammer Hessen
Im Vogelsgesang 3, 60488 Frankfurt
Tel.: 069/97672-161/162
8. Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein
Tersteegenstraße 9, 40474 Düsseldorf
Tel.: 0211/4302-1214
9. Schlichtungsausschuss zur Begutachtung ärztlicher Behandlungen bei der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz
Deutschhausplatz 3, 55116 Mainz
Tel.: 06131/28822-46/45
10. Gutachterkommission für Fragen ärztlicher Haftpflicht bei der Ärztekammer des Saarlandes
Faktoreistraße 4, 66111 Saarbrücken
Tel.: 0681/4003-285
11. Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen der Sächsischen Landesärztekammer
Schützenhöhe 16, 01099 Dresden
Tel.: 0351/8267-426
12. Gutachterkommission für ärztliche Haftpflichtfragen bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe
Gartenstraße 210–214, 48147 Münster
Tel.: 0251/9292350
Als Patient kann man sich in einem formlosen Anschreiben hinwenden. Es empfiehlt sich bei der jeweiligen Schlichtungsstelle nach den formalen Einzelheiten zu erkundigen. So kann zum einen vielleicht geklärt werden ob diese Schlichtungsstelle zuständig ist, eventuell die fragliche Behandlung bereits zu weit zurückliegt (nicht länger als 3 - 5 Jahre - je nach Kommission) und ob ev. bestimmte Vordrucke zum Ausfüllen zur Verfügung stehen. Durch Verwendung dieser Vordrucke wird vermieden, dass die Angaben unvollständig sind, z.B. dass die Schweigepflichtentbindungserklärung fehlt. In den Unterlagen/Vordrucken sollte der Arzt oder das Krankenhaus und der Behandlungszeitraum bzw. die Behandlung benannt werden die beanstandet wird. Weiterhin wir eben auch eine Schweigepflichtentbindung benötigt. wer vollständige Unterlagen vorlegt vermeidet Zeitverluste.
Da es sich um ein für beide Seiten freiwilliges Verfahren handelt, wird dann die Kommission die Gegenseite anschreiben und anfragen ob diese mit der Durchführung des Verfahrens einverstanden ist. Wird die Zustimmung verweigert wird kein Verfahren durchgeführt. Wird sie erteilt, werden die Behandlungsunterlagen vom Arzt oder Krankenhaus angefordert und dann ein anderer Arzt mit der Begutachtung beauftragt. Das dann vorliegende Gutachten wird möglicher weise dann dem Patienten und Arzt oder Krankenhaus zu einer Stellungnahme zugeleitet und der Gutachter eventuell um eine ergänzende Stellungnahme gebeten. Teilweise wird von der Beauftragung eines Gutachters abgesehen oder auch mehrere Ärzte z.B. aus unterschiedlichen Fachgebieten beauftragt. Manchmal findet auch noch eine mündliche Anhörung von Arzt und Patient vor der Kommission statt, dies wird jedoch unterschiedlich gehandhabt. Sodann prüft die Kommission alles noch einmal und gibt seine abschließende Stellungnahme in Form eines "Votums" ab. Darin wird entweder ein Behandlungsfehler verneint oder, wenn die Kommission in einem Fall einen Behandlungsfehler und einen hierdurch entstandenen Schaden bei dem Patienten feststellt, empfohlen den Schaden zu regulieren. Damit ist das Verfahren beendet. Es gibt keine "2. Instanz" an die man sich wenden könnte um gegen die Kommissionsstellungnahme vorzugehen.
Ausnahmsweise kann vor bestimmten Kommissionen bei Vorlage neuer, bisher nicht bekannter Tatsachen, eine neuerliche Begutachtung unter Berücksichtigung dieser Tatsachen erfolgen, wenn diese neuen Tatsachen innerhalb einer kurzen Frist nach zur Verfügungstellung der abschließenden Stellungnahme der Kommission vorgelegt werden. Genaue Einzelheiten sind in den Satzungen der jeweiligen Kommission geregelt und können darin nachgelesen oder telefonisch erfragt werden. Die Länge des Verfahrens ist sehr unterschiedlich und aufwandsabhängig. Zwischen einem halben und mehreren Jahren Dauer ist möglich. Auf telefonische Nachfrage bei der einzelnen Kommission kann die Durchschnittsdauer erfragt werden, was jedoch für den einzelnen Fall nicht viel heißen muss. Wichtig ist auch noch, dass die Stellungnahme für keinen der Beteiligten bindend ist. Der Patient kann auch bei einem für ihn negativen Votum seine Ansprüche weiterverfolgen und ggf. noch ein Gerichtsverfahren einleiten - genauso wie die Gegenseite nicht verpflichtet ist zu bezahlen, wenn die Kommission einen behandlungsfehlerbedingten Schaden feststellt. Letzteres ist nach unserem Eindruck eine Erfahrung, welche nicht selten von Patienten gemacht wird.
II Vorteile
Der Vorteil besteht darin, dass der Patient kostenlos eine Begutachtung der beanstandeten Behandlung erhält.
III Nachteile
1. keine Schadenregulierung
Wenn die Kommission Ansprüche des Patienten für berechtigt hält, wird die Regulierung dieser Ansprüche empfohlen - mehr nicht. Damit ist das Verfahren beendet. Es findet keinerlei Personenschadenregulierung bzw. Personenschadenbezifferung statt. Es wird also kein Schmerzensgeld, kein Verdienstausfall, kein Haushaltsführungsschaden usw. beziffert. Diese Arbeit leistet die Kommission nicht, weil dies eben auch nicht zu ihren Aufgaben gehört.
2. keine Durchsetzung der Ansprüche
Auch setzt die Kommission ihr Votum im Fall das sie eine Schadenregulierung wegen eines Behandlungsfehlers empfiehlt nicht durch. Die Gegenseite kann also auch im Falle eines für den Patienten positiven Votums die Schadenregulierung verweigern. Soweit die Gegenseite mit Hinweis auf Fehler oder Fehleinschätzungen der Kommission einen Behandlungsfehler, Kausalität oder Schaden entgegen dem Votum der Kommission ablehnt, steht die Kommission auch nicht zur Verfügung, wenn es um die Prüfung bzw. Auseinandersetzung dieser Argumente geht, denn das Verfahren vor der Kommission ist mit dem abschließenden Votum bereits abgeschlossen.
3. keine Zwangsmittel
Da das Verfahren vor der Kommission freiwillig ist, stehen dieser auch keine Zwangsmittel zur Verfügung, wenn Teile der Behandlungsunterlagen nicht zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch für Ärzte gegen die sich das Verfahren nicht richtet, deren Behandlungsunterlagen jedoch zur Beurteilung des Falles wichtig sind.
4. keine Zeugenvernehmung
In aller Regel findet keine Zeugenvernehmung nicht statt. Dies kann insbesondere bei der Beurteilung von Aufklärungsfehlern erhebliche Schwierigkeiten bereiten, da die schriftlichen Aufklärungsunterlagen nicht die alleine Bewertungsgrundlage für eine abschließende Beurteilung sein müssen. Gleiches gilt für Zeugenaussagen soweit es um die Behandlung selbst geht, wenn also die Behandlungsdokumentation unvollständig ist, aber durch Zeugenaussagen diese Lücke geschlossen werden könnte. Durch Zeugenaussagen kann sich ein Fall entscheiden.
5. Probleme tatsächlicher Art
Die folgenden Probleme basieren auf unseren Erfahrungen, die nicht den Erfahrungen anderer entsprechen müssen. Wir empfehlen keinem unserer Mandanten die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens. Meistens wenden sich Mandanten dann an uns, wenn ein Schlichtungsverfahren bereits läuft oder beendet ist.
- Besetzung der Kommission
- Reibungsverluste
- Schwierigkeiten bei der rechtlichen Beurteilung des medizinischen Begutachtungsergebnisses
V Adressen der verschiedenen Gutachter- und Schlichtungskommissionen
1. Gutachterkommission bei der Bezirksärztekammer Nordwürttemberg
Jahnstraße 5, 70597 Stuttgart
Tel.: 0711/76981-0
2. Gutachterkommission bei der Bezirksärztekammer Nordbaden
Keßlerstraße 1, 76185 Karlsruhe
Tel.: 0721/5961-0
3. Gutachterkommission bei der Bezirksärztekammer Südbaden
Sundgauallee 27, 79114 Freiburg
Tel.: 0761/884-0
4. Gutachterkommission bei der Bezirksärztekammer Südwürttemberg
Haldenaustraße 11, 72770 Reutlingen
Tel.: 07121/917-0
5. Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der Norddeutschen Ärztekammern
Hans-Böckler-Allee 3, 30173 Hannover
Tel.: 0511/38 02 416/420
in der die folgenden Ärztekammern zusammengeschlossen sind:
- Ärztekammer Berlin
- Landesärztekammer Brandenburg
- Ärztekammer Bremen
- Ärztekammer Hamburg
- Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern
- Ärztekammer Niedersachsen
- Ärztekammer Sachsen-Anhalt
- Ärztekammer Schleswig-Holstein
- Landesärztekammer Thüringen
6. Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen bei der Bayerischen Landesärztekammer
Mühlbaurstraße 16, 81677 München
Tel.: 089/4147-722/724
7. Gutachter- und Schlichtungsstelle bei der Landesärztekammer Hessen
Im Vogelsgesang 3, 60488 Frankfurt
Tel.: 069/97672-161/162
8. Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein
Tersteegenstraße 9, 40474 Düsseldorf
Tel.: 0211/4302-1214
9. Schlichtungsausschuss zur Begutachtung ärztlicher Behandlungen bei der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz
Deutschhausplatz 3, 55116 Mainz
Tel.: 06131/28822-46/45
10. Gutachterkommission für Fragen ärztlicher Haftpflicht bei der Ärztekammer des Saarlandes
Faktoreistraße 4, 66111 Saarbrücken
Tel.: 0681/4003-285
11. Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen der Sächsischen Landesärztekammer
Schützenhöhe 16, 01099 Dresden
Tel.: 0351/8267-426
12. Gutachterkommission für ärztliche Haftpflichtfragen bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe
Gartenstraße 210–214, 48147 Münster
Tel.: 0251/9292350