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Verjährung von Ansprüchen aus Behandlungsfehlern

Auch Schadenersatzansprüche und Schmerzensgeldansprüche aus Behandlungsfehlern verjähren, d.h. auch wenn ein Behandlungsfehler einen Schaden verursacht hat, kann dieser Schaden nicht mehr geltend gemacht werden, weil die Abgelegenheit verjährt ist. In dem meisten Fällen ärztlicher Behandlungsfehler ist, auch wenn die behandlungsfehlerhafte Behandlung bereits mehrere Jahre zurückliegt,  eine Verjährung noch nicht eingetreten. Trotzdem ist Verjährung ist in jedem Einzelfall individuell zu prüfen.  Im Allgemeinen gilt folgendes:


1. Dauer der Verjährungsfrist

Die Regelverjährungsfrist beträgt drei Jahre. Unabhängig von der Kenntnisnahme (siehe 2.) tritt die endgültige Verjährung nach 30 Jahren ab der schädigenden Handlung ein.


2. Beginn des Laufes der  Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und vom Schädiger hat oder grob fahrlässig nicht erlagt hat. In Bezug auf den Behandlungsfehler ist dies dann der Fall, wenn der Patient erkannt hat oder hätte erkennen können, dass der behandelnde Arzt bei seiner Behandlung vom medizinischen Standard abgewichen ist. Einen Automatismus, dass die Verjährungsfrist am Ende des Jahres in dem die Behandlung erfolgt ist zu laufen beginnt, existiert also nicht!

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass der Patient dabei allein aus dem Misserfolg der Behandlung, also dass sich der Gesundheitszustand durch die Behandlung nicht verbessert hat oder sogar noch weiter verschlechtert hat, nicht zu schlussfolgern ist, dass ein Behandlungsfehler vorliegt. Es kommt darauf an ob der Patient als medizinischer Laie Kenntnis von Tatsachen hatte oder aber hätte haben müssen, dass der Arzt vom ärztlichen Facharztstandard abgewichen ist (Parallelwertung eines medizinischen Laien).  Weiterhin müssen ebenfalls Kenntnisse dafür vorliegen oder hätten vorliegen müssen, dass dieser ärztliche Fehler einen Gesundheitsschaden wahrscheinlich verursacht hat. Bei der Kenntnis vom Schaden kommt es nur darauf an, dass ein Schaden als solcher vorhanden ist, jedoch nicht wie der genaue Umfang des Schadens ist. Hinzukommt noch, dass Kenntnis von der Person des Arztes erforderlich ist, der vom Facharztstandard abgewichen ist. Den Patienten trifft dabei keine Informationsbeschaffungspflicht, er muss aber seine vorhandenen Informationen laienhaft auswerten.

Nicht dagegen erforderlich ist, dass der Patient eine richtige Beurteilung in dem Sinne vornimmt, dass eine richtige medizinische Beurteilung und/oder einer richtige rechtliche Bewertung der durchgeführten Behandlung erfolgt.

Die Verjährung beginnt auch nicht nur dann zu laufen wenn der Patient weiß, dass der behandelnde Arzt den anzuwendenden Facharztstandard bei der Behandlung nicht angewendet hat sondern sie beginnt auch dann zu laufen, wenn der Patient hätte wissen können, dass der behandelnde Arzt den Behandlungsstandard nicht angewendet hat.
Der Patient muss somit keine korrekte juristische Wertung vornehmen. Es kommt nur auf die Kenntnis vom Auseinanderfallen zwischen der ärztlichen Behandlung, die durchgeführt worden ist, und der ärztlichen Behandlung, die unter Anwendung des medizinischen Facharztstandard hätte durchgeführt werden müssen, an. Dabei beginnt die Frist immer am Ende des Jahres zu laufen, in dem die Kenntnis eingetreten ist. Hat der Patient somit Kenntnis vom Auseinanderfallen zwischen der durchgeführten Behandlung im Jahre 2005 und dem tatsächlich anzuwendenden Facharztstandard im Laufe des Jahres 2008 erhalten, beginnt die Verjährungsfrist somit am 31.12.2008 um 00:00 Uhr für die Behandlung im Jahre 2005 zu laufen, sodass die Verjährung am 31.12.2011 um 00:00 Uhr eintritt.


3. Verjährungshemmung

Die Verjährung wird gehemmt durch:

  • Verhandlungen mit der Gegenseite - hierzu gehört jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen den Berechtigten, wenn nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird,
  • Durchführung eines Schlichtungsverfahrens,
  • Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens,
  • Durchführung eines Gerichtsverfahrens (Klageeinreichung) und
  • zeitlich befristet ein Verjährungsverzicht der Gegenseite.

4. Verjährung bei Aufklärungsversäumnissen

Die Verjährung bei Behandlungsfehlern und die Verjährung bei Ansprüchen aus einem Aufklärungsversäumnis,  können voneinander abweichen.  Ist eine ärztliche Behandlung durchgeführt worden, weiß der Patient was einerseits gesundheitlich bei ihm geschehen ist - er kennt seinen Gesundheitszustand nach der Behandlung - und andererseits worüber er im Vorfeld der Behandlung aufgeklärt worden ist. Auch hier kommt es auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen sich die Verletzung der Aufklärungspflicht ergibt. Der Patient kann in dieser Situation somit sehr gut beurteilen, ob die Aufklärung die bei ihm vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen umfasst hat. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Verjährungsfrist, soweit sie sich auf Aufklärungsversäumnisse bezieht, in dem Jahr zu laufen beginnt, in dem auch die aufklärungspflichtige Behandlung erfolgt ist. Zur Verjährung bei Aufklärungsversäumnissen klicken Sie bitte hier.


5. Empfehlungen

Die Beurteilung der Verjährung ist eine nur individuell vorzunehmende Einschätzung. Um Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen, sollte deshalb sobald als möglich an einer fraglichen Behandlung bzw. Aufklärung geprüft werden, ob Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche in Betracht kommen. Trotzdem ist darauf hinzuweisen, dass auch bei einer bereits lange zurückliegenden Behandlung Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche nicht verjährt sein müssen. So lange der Patient in seiner laienhaften Beurteilung nicht erkennen kann, dass sich das Behandlungsrisiko - dann Behandlungsfehler - und nicht das Krankheitsrisiko - dann kein Behandlungsfehler-  verwirklicht hat, ist die Verjährungsfrist noch nicht in Gang gesetzt.



Kontakt


Rechtsanwalt und Arzt
Dr. med. Ulf Medicke

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76133 Karlsruhe


Tel.: 0721 / 9 33 82 80
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