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Privatgutachten bei Behandlungsfehlern

Jeder Patient selber kann einen Arzt mit der Begutachtung einer ärztlichen Behandlung beauftragen. Grundsätzlich sollte der, mit der Begutachtung, beauftragte Arzt aus dem gleichen Fachgebiet kommen, wie der Arzt, dem der Behandlungsfehlervorwurf gemacht wird. Unter bestimmten Konstellationen ist hiervon jedoch abzuweichen. Es empfiehlt sich einen in der beanstandeten Behandlung erfahrenen Arzt mit der Begutachtung zu beauftragen. In Betracht kommen hierbei Chefärzte, leitende Oberärzte oder Abteilungsleiter. Es sollte weiterhin auch ein, in Begutachtungsfragen, erfahrender Arzt sein, dessen Begutachtungserfahrung die arzthaftungsrechtliche gerichtliche Auseinandersetzung miteinschließt. Dies stellt für einen medizinischen Lein sicherlich ein größeres Problem dar. Für diese Probleme bieten verschiedene Begutachtungsinstitute ihre Dienste an. Der Gutachter, sowie für den Fall einer Beauftragung eines Begutachtungsinstitutes, sind vom Patienten selbst zu bezahlen. Gleiches gilt für die ergänzenden Stellungnahmen, soweit diese vom Gutachter bzw. Begutachtungsinstitut im Zuge einer etwaigen weiteren Auseinandersetzung angefordert werden. Für diese Begutachtung ist jedoch zu beachten, dass es sich ausschließlich um eine Begutachtung auf der Grundlage der Behandlungsunterlagen handelt. Im Zweifel müssen diese Behandlungsunterlagen vom Patienten zur Verfügung gestellt werden. Es findet in diesem Fall nur eine medizinische Begutachtung statt, eine rechtliche Begutachtung erfolgt nicht. Dies stellt einen wesentlichen Mangel dieser Möglichkeit dar, da es darauf ankommt, ob ein Behandlungsfehler nicht nur im Medizinischen sondern auch im Rechtssinne vorliegt, die Kausalität im Rechtssinne besteht und ein rechtsrelevanter Schaden vorhanden ist.

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