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Wen verklage ich?

Im Vorfeld einer Klage ist zu entscheiden wer genau verklagt wird. Handelt es sich um einen einzelnen Arzt der Vertragspartner des Behandlungsvertrages ist und auch die Behandlung persönlich durchgeführt hat, z.B. der niedergelassene Hausarzt, stellt die Frage wer verklagt wird keine große Schwierigkeit dar. Schwierigkeiten treten dann auf, wenn mehrere Ärzte an der Behandlung beteiligt waren und/oder die Behandlung  etwa im Krankenhaus erfolgt ist. Hier ist auf den ersten Blick nicht immer klar, wer als juristische Person - Träger - hinter dem Krankenhaus steht oder wer der Vertragspartner ist, wenn mehrere niedergelassene Ärzte behandelt haben. Wird hier der Falsche verklagt, kann dies zu erheblichen Problemen führen, da eine Klage gegen den Falschen zum einen die Verjährung gegen den Richtigen nicht unterbricht und darüber hinaus zusätzliche Kosten entstehen.

Es empfiehlt sich in diesem Zusammenhang Folgendes zu prüfen:


1. Wer hat die Behandlung und die Aufklärung tatsächlich durchgeführt?

Ist nicht nur ein einzelner Arzt tätig geworden sondern mehrere Ärzte, ist zunächst anhand der Behandlungsunterlagen genau zu prüfen welcher Arzt welche Behandlung bzw. Behandlungsschritte durchgeführt hat. Der oder die OP-Berichte geben Auskunft darüber, wer die Operation durchgeführt hat, wer die Narkose geleitet hat und wer dem Operateur assistiert hat. Sind Aufklärungsbögen verwendet worden, tragen diese in vielen Fällen auch eine Unterschrift des aufklärenden Arztes. Kann anhand der vorliegenden Aufzeichnungen die Identität des Arztes nicht geklärt werden, sollte sich an die Institution welche behandelt hat (z.B. Krankenhaus, Medizinisches Versorgungszentrum, Gemeinschaftspraxis usw.) gewandt werden und dort nachgefragt werden, wer die jeweils konkrete Behandlung durchgeführt hat. Dazu sollten die Behandlungsunterlagen auszugsweise in Kopie mit überreicht werden, da die Möglichkeit besteht, anhand der Handschriften bzw. Unterschriften den betreffenden Arzt zu identifizieren. Auf diese Weise kann genau ermittelt werden, welcher Arzt wann welche Behandlung bzw. Aufklärung durchgeführt hat.


2. Vertragspartner klären

Beinahe noch wichtiger als die Klärung der Frage welcher Arzt tatsächlich behandelt oder aufgeklärt hat, ist die Frage wer der Vertragspartner des Behandlungsvertrages ist. Im Falle des einzelnen niedergelassenen Arztes ist es dieser selbst, im Falle einer Gemeinschaftspraxis ist der Vertragspartner die jeweilige Gemeinschaftspraxis. Hierbei ist darauf zu achten, dass sichergestellt wird, dass es sich nicht um eine Praxisgemeinschaft handelt, da sonst das Risiko besteht den Falschen zu verklagen. Weiterhin kommen Medizinische Versorgungszentren und Krankenhäuser bzw. die Träger der Krankenhäuser in Betracht. Bei Krankenhäusern sollte besonders sorgfältig geprüft werden, wer der Träger des jeweiligen Krankenhauses ist. Beispielsweise kann bei Universitätskliniken die Trägerschaft der Unikliniken sehr unterschiedlich ausgestattet sein und es treten die größten Probleme auf, wenn hier der Falsche verklagt wurde.


3. Entscheidung - wen verklage ich?

Ist ermittelt worden wer die konkrete Behandlung oder Aufklärung durchgeführt hat und auch wer der Vertragspartner des Behandlungsvertrages ist, muss entschieden werden wer verklagt wird. Kommen mehrere Beteiligte in Betracht, ist im Vorfeld der Entscheidung Folgendes wichtig:

  • Kostenrisiko
Bei mehreren Beteiligten ist immer mit der Möglichkeit zu rechnen, dass sich jeder einzelne Beteiligte vor Gericht von einem anderen Anwalt vertreten lässt. Das steigert das Kostenrisiko.

  • Verjährung
Gegenüber dem der nicht verklagt wird erfolgt auch keine Hemmung der Verjährung, sodass zu prüfen ist, ob hier eine Verjährungsverzichtserklärung ggf. erhalten werden kann. Viele Beklagte erhöhen den organisatorischen Aufwand erheblich, was zu einer deutlichen Zeitverzögerung im Prozessverlauf führen kann.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände sollte immer der Vertragspartner des Behandlungsvertrages verklagt werden. Dem Vertragspartner des Behandlungsvertrages können sämtliche Fehler aller behandelnden Ärzte und des nicht ärztlichen Personals zugeordnet werden. Dies hat insbesondere dann, wenn eine Behandlung in einem Krankenhaus stattgefunden hat, den Vorteil, dass kein Streit darüber stattfindet, wenn der Behandlungsfehler im Bereich des Überschneidens der Tätigkeiten von verschiedenen Ärzten liegt. Im Fall, dass der einzelne Arzt verklagt wird, muss diesem genau der Behandlungsfehler, der Schaden und dessen Ursächlichkeit auf den Behandlungsfehler, nachgewiesen werden. Wird der Vertragspartner verklagt, kommt es auf die Frage wer im Rahmen des Vertragsverhältnisses die Pflicht der Behandlung des Vertragspartners tatsächlich übernommen hat nicht an, da nur geprüft wird ob die Behandlung insgesamt dem anzuwendenden Facharztstandard entsprochen hat oder nicht.

  • Organisatorischer Aufwand

Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass neben dem Vertragspartner auch die einzelnen Ärzte welche die Behandlung oder Aufklärung tatsächlich durchgeführt haben mitverklagt werden sollen, damit diese als Zeugen nicht zur Verfügung stehen. Das ist nicht falsch, erhöht jedoch wie oben bereits ausgeführt das Kostenrisiko und den Aufwand erheblich. Da außerdem vor Gericht die Möglichkeit der so genannten Parteivernehmung, also die Vernehmung des verklagten Arztes durch den Richter besteht und in tatsächlicher Hinsicht niemand wirklich einen Unterschied zwischen einer Parteivernehmung und der Vernehmung eines Zeugen darlegen kann, ist es vertretbar zur Vermeidung eines höheren Kostenrisikos und Aufwandsreduzierung darauf zu verzichten, neben dem Vertragspartner auch die tatsächlich behandelnden Ärzte zu verklagen.

Darüber hinaus werden auf diese Weise die Zahl der Beteiligten auf der Gegenseite reduziert, was indirekt zu einer Beschleunigung des Verfahrens beiträgt. Sind etwa mehrere Ärzte und der Vertragspartner verklagt und alle lassen sich durch unterschiedliche Anwälte vertreten, können erhebliche Schwierigkeiten für alle Beteiligte auftreten, wenn es darum geht etwa geeignete Termine für anstehende mündliche Gerichtsverhandlungen zu vereinbaren. Darüber hinaus erschweren viele Beteiligte auf der Gegenseite auch mögliche vergleichsweise Beendigungen des Rechtsstreites, da Vergleiche mit nur einem oder wenigen Beteiligten leichter zu schließen sind als Vergleiche mit vielen Beteiligten.

Ob der vorstehend beschriebene Weg im entsprechenden Einzelfall tatsächlich auch so angewendet werden kann oder ob dagegen aus individuellen Gründen abgewichen werden sollte, ist in jedem Fall gesondert zu prüfen und zu entscheiden.

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Rechtsanwalt und Arzt
Dr. med. Ulf Medicke

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76133 Karlsruhe


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