In Arzthaftungsprozessen haben die Gerichte besondere Pflichten gegenüber der klagenden Partei, also gegenüber dem Patienten. Es besteht hier quasi ein Amtsermittlungsgrundsatz, welcher im Zivilrecht sonst nicht bekannt ist. Dieser quasi Amtsermittlungsgrundsatz soll die Waffengleichheit zwischen dem medizinischen Laien - Patienten - als Kläger und der Beklagtenseite, wo medizinischer Sachverstand vorhanden ist, sicherstellen. Neben den geringen Substantierungs- und Darlegungsanforderungen im Rahmen der Klageschrift, hat das Gericht z.B. folgende Pflichten:
- Das Gericht hat die Originalbehandlungsunterlagen der Beklagtenbehandlungsseite sowie ggf. der vor- und nachbehandelnden Ärzte anzufordern.
- Das Gericht hat mangels eigener Sachkunde einen medizinischen Sachverständigen - ggf. mehrere - zur Begutachtung des vorgeworfenen Behandlungsfehlers zu beauftragen.
- Soweit es für das Gericht erkennbar ist hat es dafür zu sorgen, dass sich der gerichtliche Sachverständige mit Einwendungen der Beteiligten gegen das Sachverständigengutachten - etwa durch Vorlage von Fachliteratur oder von Privatgutachten - auseinanderzusetzen hat und keine Widersprüche innerhalb des Gutachtens vorhanden sind.