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Der gerichtliche Sachverständige im Arzthaftungsprozess

Dem gerichtlichen Sachverständigen im Arzthaftungsprozess kommt enorme Bedeutung zu. Er entscheidet letztlich die Frage, ob eine Behandlung im medizinischen Sinne dem anzuwendenden Facharztstandard entsprochen hat oder nicht. In vielen Fällen entscheidet damit der gerichtliche Sachverständige auch den Ausgang des Gerichtsprozesses. Was der gerichtliche Sachverständige nicht macht, ist die rechtliche Beurteilung seiner medizinischen Wertung. Dies obliegt dem Gericht. Hierin unterscheidet sich das Gerichtsverfahren erheblich etwa von dem Verfahren der Schlichtungskommission oder dem MDK-Gutachten, da in diesem Fall die Richter über die rechtliche Beurteilung der medizinischen Begutachtung entscheiden.

Der Beweisbeschluss des Gerichtes bildet die Arbeitsgrundlage für den Sachverständigen, da hierin die Fragen des Gerichtes an den Sachverständigen formuliert sind. In aller Regel werden neben Einzelfragen an den Sachverständigen, dieser auch aufgefordert, unabhängig von den Einzelfragen zu prüfen, ob insgesamt Behandlungsfehler vorliegen oder nicht. Wichtig für den Sachverständigen sind folgende Gesichtspunkte:

  • Der Sachverständige sollte in aller Regel aus dem gleichen Fachgebiet kommen, in dem der die Behandlung vornehmende Arzt tätig war.
  • Der Sachverständige sollte innerhalb dieses Fachgebietes über ausreichende Erfahrung und Sachkunde verfügen.
  • Im Rahmen seiner Beurteilung muss der Sachverständige den objektiven Facharztstandard als Maßstab für die Prüfung der ärztlichen Behandlung anlegen. Eine insoweit vom objektiven Facharztstandard abweichende persönliche Beurteilung ist irrelevant.
  • In den meisten Fällen wird der medizinische Sachverständige sein Gutachten innerhalb einer mündlichen Verhandlung vor den Beteiligten erläutern. Hierbei haben die Beteiligten Gelegenheit den Sachverständigen zu fragen.

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Dr. med. Ulf Medicke

Stephanienstr. 18
76133 Karlsruhe


Tel.: 0721 / 9 33 82 80
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