1. Erkrankung / Verletzung des Patienten
Entbindung
2. Behandlung
Scheidendammschnitt
3. Behandlungsfehler
Das Zurücklassen von Fremdkörpern (hier: Drainage nach Episiotomie - Scheidendammschnitt) in einer Operationswunde stellt einen ärztlichen Behandlungsfehler dar, der den Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllt, für den der Krankenhausträger - wenn die Behandlung durch den Chefarzt als Organ oder durch besondere Vertreter erfolgte - nach den Vorschriften der §§ 30, 31, 89, 823 BGB und - für sonstige Gehilfen - gem. § 831 BGB einzustehen hat. Dies gilt (Anscheinsbeweis) jedenfalls dann wenn nicht festgestellt werden kann, dass die üblichen und notwendigen Sorgfaltsanforderungen (Sicherung des Drainagestreifens vor dem Absinken in die Operationswunde) gewahrt worden sind
4. Gericht
OLG Köln, Entscheidung vom 13.12.89 (27 U 2/89)