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Mitursächlichkeit

Ein Behandlungsfehler muss nicht die alleinige Ursache für den Schaden gewesen sein, um vom Vorliegen der erforderlichen Kausalität auszugehen. Es reicht vielmehr aus, wenn der Schaden durch den Behandlungsfehler mitverursacht wurde. Solche Konstellationen treten häufig in Fällen auf, in denen ein Patient vor einer medizinischen  Maßnahme bereits unter einer bestimmten Erkrankung leidet, dem Arzt bei der Durchführung der medizinischen Maßnahme ein Behandlungsfehler unterläuft und durch Letzteren ein Schaden verursacht wird, der ohne die Vorerkrankung weniger schlimm ausgefallen wäre. Hiervon sind die Richter des Bundesgerichtshofs auch in einem Fall ausgegangen, in dem es bei einer Knie-Operation zu einem Behandlungsfehler kam, der dadurch verursachte Schaden jedoch durch eine bereits vorher bestehende Arthroseerkrankung schwerwiegender war als er ohne diese Vorerkrankung gewesen wäre:

 

"Diese Ausführungen berücksichtigen nicht hinreichend, dass es nicht darauf ankommt, ob ein Behandlungsfehler die "ausschließliche" oder "alleinige" Ursache einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ist; auch eine Mitursächlichkeit, sei es auch nur als "Auslöser" neben erheblichen anderen Umständen, steht der Alleinursächlichkeit haftungsrechtlich in vollem Umfang gleich. Insoweit kommt eine Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler auch für eine bloße Mitursächlichkeit in Betracht." (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.06.2000, VI ZR 201/99)

 

Hinter dieser Entscheidung steht die Überlegung, dass derjenige der einen gesundheitlich bereits geschwächten Menschen verletzt nicht verlangen kann, dass man ihn so behandelt, als ob der Verletzte gesund gewesen wäre.

 

Außerdem haben die Richter des Bundesgerichtshofs auch in einem früheren Urteil dargelegt, weshalb es auch bei für den Schaden lediglich mitursächlichen groben Behandlungsfehlern zu einer Beweislastumkehr kommen müsse:

 

"Beweiserleichterungen bis zu einer Beweispflicht der Behandlungsseite infolge eines groben Behandlungsfehlers sind der Ausgleich dafür, dass diese durch ihr fehlerhaftes Vorgehen das Spektrum der möglichen Schadensursachen erweitert und so eine Sachlage herbeigeführt hat, die nicht mehr erkennen lässt, ob das ärztliche Versagen oder eine andere Ursache (hier: eine intrauterine Vorschädigung) den schädigenden Erfolg herbeigeführt hat. Die Aufklärung des Behandlungsgeschehens ist dann in besonderer Weise erschwert worden. In einem solchen Fall kann der Arzt nach Treu und Glauben dem Patienten den (vollen) Kausalitätsbeweis nicht mehr zumuten. Das ist auch dann der Fall, wenn die Handlung des Schädigers den Schaden nicht abgrenzbar allein, sondern nur zusammen mit einer anderen Ursache (etwa der besonderen Befindlichkeit des Geschädigten aufgrund einer genetischen oder intrauterinen "Vorschädigung") herbeigeführt hat (sogenannte Gesamtkausalität). Deshalb ist es gerechtfertigt, in diesen Fällen nicht abgrenzbarer Ursachenzusammenhänge die allgemein für das Arzthaftungsrecht bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers entwickelten Regeln für Beweiserleichterungen bis zur Umkehr der Beweislast anzuwenden." (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1.10.1996, VI ZR 10/96)

 

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