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Teilursächlichkeit

Von der Mitursächlichkeit abzugrenzen ist die sogenannte Teilursächlichkeit.

 

Der Unterschied der beiden Kausalitätsarten liegt darin, dass bei der Mitursächlichkeit mehrere Ursachen zusammen den gesamten Schaden verursachen, während bei der Teilursächlichkeit zwar auch mehrere Ursachen vorhanden sind, aber jede dieser Ursachen für einen ganz bestimmten abgrenzbaren Teil des Gesamtschadens verantwortlich ist.  Bei der Teilursächlichkeit kann dem Behandlungsfehler, der eine von mehreren Schadensursachen darstellt, also nicht der gesamte Schaden, sondern lediglich ein ganz bestimmter Teil desselben zugerechnet werden.

 

In diesem Fall kann der Arzt, dessen Behandlungsfehler lediglich einen Teil des Gesamtschadens verursacht hat, auch nur bezüglich dieses Teils in Anspruch genommen werden.

 

Die nicht immer einfache Unterscheidung zwischen Mitursächlichkeit und Teilursächlichkeit hatten die Richter des Bundesgerichtshofs auch in folgendem Urteil zu treffen:

 

"Nach allgemeinem Schadensrecht steht eine Mitursächlichkeit, und sei es auch nur im Sinne eines Auslösers neben erheblichen anderen Umständen, der Alleinursächlichkeit haftungsrechtlich in vollem Umfang gleich. Dies gilt auch für die Arzthaftung. Etwas anderes kann allenfalls in dem - hier nicht vorliegenden - Fall der Teilkausalität gelten, wenn das ärztliche Versagen und ein weiterer, der Behandlungsseite nicht zuzurechnender Umstand abgrenzbar zu einem Schaden geführt haben." (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5.4.2005, VI ZR 216/03)

 

Auch in folgendem Urteil mussten die Richter die beiden Kausalitätsarten voneinander abgrenzen:

 

"Abgrenzbare Ursachenzusammenhänge sind nicht festgestellt. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht festgestellt, dass einzelne Körper- oder Gesundheitsschäden des Klägers auch bei fehlerfreier Geburtsleitung in gleicher Weise entstanden wären oder dass eine intrauterine Schädigung infolge einer Plazentainsuffizienz zu einem Schaden des Klägers geführt hätte, auf den durch das Fehlverhalten der Beklagten abgrenzbar ein weiterer Schaden "aufgepfropft" worden wäre. Es bleibt daher dabei, dass den Beklagten die Beweislast in der Kausalitätsfrage nicht nur für das "Ob" der Kausalität, sondern auch für das Ausmaß der Ursächlichkeit des ärztlichen Handelns zufällt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts tragen die Beklagten damit die Beweislast auch hinsichtlich der Frage, ob bei dem Kläger Vorschädigungen vorgelegen haben, die bei einer Geburtsleitung nach fachärztlichem Standard zu abgrenzbaren Schäden des Klägers geführt hätten." (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1.10.1996, VI ZR 10/96)

 

Mit dem Bild des "Aufpfropfens" haben die Richter hier anschaulich beschrieben, was mit Teilursächlichkeit gemeint ist. Auf einen bereits bestehenden Schaden wird durch den Behandlungsfehler ein weiterer abgrenzbarer Schaden "aufgepfropft", der hiernach vom ursprünglichen Schaden immer noch unterscheidbar ist.

 

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