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Hypothetischer Kausalverlauf

Gegen den Vorwurf einer Schadensverursachung durch einen Behandlungsfehler kann sich die Behandlungsseite mit der Behauptung wehren, der Schaden hätte sich bei fehlerfreier Behandlung ebenso verwirklicht. Einen solchen hypothetischen Kausalverlauf bzw. eine solche Reserveursache hat die Behandlungsseite aber auch zu beweisen. Dies ist ihr beispielsweise in einem Fall, den die Richter des Bundesgerichtshofs zu entscheiden hatten, nicht gelungen, so dass im Ergebnis der hypothetische Kausalverlauf gerade nicht beachtlich war:

 

"Soweit der Beklagte behauptet, der Kläger litte ohne die Operation wegen arterieller Verschlusskrankheit unter den gleichen Gesundheitsstörungen, wie sie heute bestehen, handelt es sich um einen hypothetischen Geschehensablauf, der nur von Bedeutung sein könnte, wenn feststände, dass er tatsächlich eingetreten wäre. Das aber ist nach der Ansicht des Berufungsgerichts nicht festgestellt.
Dem Gutachten des Prof. E. entnimmt das Berufungsgericht, dass die festgestellten Hirndurchblutungsstörungen nur von geringem Ausmaß sind und die Erwerbstätigkeit des Klägers nicht beeinträchtigen. Sie fallen gegenüber der Labyrinthschädigung und den darauf beruhenden Gleichgewichtsbeschwerden nicht ins Gewicht und hätten ohne den operativen Eingriff den heutigen Gesundheitszustand des Klägers keinesfalls herbeiführen können."
(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2.2.1968, VI ZR 115/67)

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