Der Gesundheitsschaden als Folge eines Behandlungsfehlers oder sonstigen Unfallereignisses ist eines der wichtigsten Elemente bei der rechtlichen Beurteilung eines Haftungsfalles. Ohne Gesundheitsschaden kein Schadenersatz und Schmerzensgeld auch dann nicht, wenn ein Behandlungsfehler oder ein sonstiges Unfallereignis zweifelsfrei feststeht. Der Gesundheitsschaden untergliedert sich in den Primärschaden und den Sekundärschaden, für die jeweils unterschiedliche Beweismaßanforderungen (§ 286 und 287 ZPO) gelten und auch unterschiedliche Auswirkungen bei der Beweislastumkehr im Falle eines groben Behandlungsfehlers bzw. eines Befunderhebungspflichtverstoßes bestehen.