Von der Beantwortung der Frage, ob ein Diagnoseirrtum als "einfacher" bzw. "normaler" oder als grober Behandlungsfehler zu bewerten ist, hängt auch ab, wieviel der Patient im Prozess zu beweisen hat.
Wie die Beweislastverteilung bei "einfachen" bzw. "normalen" und bei groben Behandlungsfehlern aussieht, wird unter dem Link Beweislast erklärt.
Von den dort beschriebenen Grundsätzen gibt es beim Diagnoseirrtum keine Ausnahme dahingehend, dass unter Umständen bereits ein als "einfacher" Behandlungsfehler einzustufender Diagnoseirrtum für eine Beweislastumkehr ausreichen kann. Dies unterscheidet den Diagnoseirrtum vom Befunderhebungspflichtverstoß, bei dem eine solche Ausnahme unter bestimmten Voraussetzungen gerade möglich ist.
Daher ist es so wichtig, den Befunderhebungspflichtverstoß vom Diagnoseirrtum richtig abzugrenzen. Näheres hierzu findet sich unter dem Link Abgrenzung Befunderhebungspflichtverstoß / Diagnoseirrtum.