Der "einfache" oder "normale" Behandlungsfehler sowie der grobe Behandlungsfehler können dem Arzt in verschiedenen Bereichen seiner Tätigkeit unterlaufen, so beispielsweise auch im Rahmen der Befunderhebung.
Im Folgenden soll der Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der ärztlichen Befunderhebung, der sogenannte Befunderhebungspflichtverstoß beschrieben werden.
Dieser kann in drei verschiedenen Ausprägungen auftreten:
- Einfacher Befunderhebungspflichtverstoß mit Beweislastumkehr
- Grober Befunderhebungspflichtverstoß
- Einfacher Befunderhebungspflichtverstoß ohne Beweislastumkehr