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Einfacher Befunderhebungspflichtverstoß ohne Beweislastumkehr

Ist die unterlassene oder fehlerhafte Befunderhebung lediglich als einfacher Behandlungsfehler zu qualifizieren, so führt dieser nur unter bestimmten, vom Bundesgerichtshof festgelegten Voraussetzungen zu einer Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten. Näheres hierzu finden sich unter dem Link Einfacher Befunderhebungspflichtverstoß mit Beweislastumkehr.

 

Liegen zwar die Voraussetzungen für einen Befunderhebungspflichtverstoß vor, fehlt es aber an den eigentlichen zur Beweislastumkehr führenden Voraussetzungen, so hat der Arzt lediglich einen einfachen Befunderhebungspflichtverstoß begangen, der gerade nicht zu einer Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten führt.

 

In diesen Fällen hat der Arzt zwar einen Befund gar nicht oder nicht in der gebotenen Art und Weise erhoben, hätte er ihn jedoch ordnungsgemäß erhoben, so wäre eine Verkennung desselben nicht als fundamental bzw. eine Nichtreaktion auf den Befund nicht als grob fehlerhaft zu bewerten gewesen.

 

Die Überlegung, die dahinter steht, ist folgende: Dem Arzt ist zwar ein Fehler bei der Befunderhebung unterlaufen, der Patient darf jedoch dadurch nicht besser gestellt werden als er stünde, wenn der Befund ordnungsgemäß erhoben und dann lediglich verkannt worden wäre oder der Arzt nicht darauf reagiert hätte. Es bedarf also auch hier eines Kriteriums, das es rechtfertigt, die Folge, die sonst bei groben Behandlungsfehlern eintritt - nämlich die Beweislastumkehr -  auch bei einem einfachen ärztlichen Fehler herbeizuführen. Fehlt es an diesem Kriterium, wäre also bei ordnungsgemäßer Befunderhebung eine spätere Verkennung des Befundes bzw. eine Nichtreaktion auf denselben nicht als fundamental bzw. grob fehlerhaft zu bewerten gewesen, so darf der Fehler bei der Erhebung dieses Befundes nicht plötzlich als fundamental bzw. grob fehlerhaft qualifiziert werden. Ein kurzes Beispiel soll zur Verdeutlichung dienen:

 

Hat ein Arzt eine Untersuchung unterlassen, die einen für das tatsächlich vorliegende Krankheitsbild des Patienten eher atypischen Befund ergeben hätte, so darf dieser Arzt rechtlich nicht gleich behandelt werden wie ein Arzt, der eine Untersuchung unterlässt, die einen für das Krankheitsbild typischen Befund ergeben hätte. Im ersten Fall wäre eine Verkennung des Befundes oder eine Nichtreaktion hierauf noch verständlich gewesen, während im zweiten Fall ein so eindeutiger Befund nicht hätte verkannt bzw. reaktionslos bleiben dürfen.

 

Hätte ein nicht bzw. fehlerhaft erhobener Befund, wäre er richtig erhoben worden, eine bestimmte Diagnose so sehr nahegelegt, dass eine Verkennung oder Nichtreaktion überhaupt nicht mehr verständlich gewesen wäre, so ist eine Nichterhebung eines so aussagekräftigen Befundes aus objektiver Sicht eine schlechtere ärztliche Leistung als die Nichterhebung eines eher schwer zu interpretierenden Befundes.

 

Im letzteren Fall bleibt es also bei der normalen Beweislastverteilung, so dass hier ein einfacher Befunderhebungspflichtverstoß ohne Beweislastumkehr vorliegt.

 

 

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