1. Erkrankung / Verletzung des Patienten
Paranoidhalluzinatorische Psychose
2. Behandlung
Medikamentös
3. Behandlungsfehler
Der Patient wurde nicht hinreichend überwacht. Dadurch wurde ihm das Entweichen aus dem Krankengebäude ermöglicht und eine adäquate Bedingung für seine Verletzung gesetzt.
Es liegt auf der Hand, daß unter Wahnvorstellungen leidende Patienten, aus dem Schlaf erwachend, unter einem Fluchtdrang stehend, unvermittelt reagieren oder auch, sich schlafend stellend, das Pflegepersonal zu täuschen verstehen. Es bedarf auch keiner besonderen Begründung, daß unschwer zu öffnende Türen und Fenster eines im Erdgeschoß liegenden Zimmers für jemanden, der den Drang hat zu entfliehen, gerade im unbeobachteten Augenblick einen Anreiz zum Handeln bieten, um sich der Kontrolle und dem weiteren Krankenhausaufenthalt zu entziehen.
Der Arzt haftet im übrigen, weil er die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt und dadurch die Körperverletzung des Patienten verschuldet hat.
4. Gericht
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 14.02.84 (5 U 26/82)