1. Erkrankung / Verletzung des Patienten
Endogene Psychose/Schizophrenie
2. Behandlung
Neuroleptika
3. Behandlungsfehler
Die Anordnung der Fixierung war mit der psychiatrischen Behandlungspflicht nicht vereinbar. Eine Fixierung war aus medizinischer Sicht, nicht geboten.
Fixierungen in der psychiatrischen Praxis nur in engen Grenzen gerechtfertigt sind, z. B. in Fällen einer unmittelbaren Eigen- oder Fremdgefährdung, wobei eine derartige Maßnahme dann auch eingebettet sein sollte in ein therapeutisches Gespräch bzw. eine therapeutische Vereinbarung im Sinne einer verhaltenstherapeutisch orientierten Handlungsstrategie.
4. Gericht
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.08.93 (13 U 291/92)