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Selbstschädigung des Patienten

1. Erkrankung / Verletzung des Patienten

 

Endogene Psychose/Schizophrenie


2. Behandlung

 

Neuroleptika

3. Behandlungsfehler

 

Die Anordnung der Fixierung war mit der psychiatrischen Behandlungspflicht nicht vereinbar. Eine Fixierung war aus medizinischer Sicht, nicht geboten. 
Fixierungen in der psychiatrischen Praxis nur in engen Grenzen gerechtfertigt sind, z. B. in Fällen einer unmittelbaren Eigen- oder Fremdgefährdung, wobei eine derartige Maßnahme dann auch eingebettet sein sollte in ein therapeutisches Gespräch bzw. eine therapeutische Vereinbarung im Sinne einer verhaltenstherapeutisch orientierten Handlungsstrategie.

 

4. Gericht


OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.08.93 (13 U 291/92)


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