1. Erkrankung/Verletzung des Patienten
Mittelohrentzündung
2. Behandlung
Einlegen eines Paukenröhrchens
3. Behandlungsfehler
Ein sogenanntes "Paukenröhrchen" darf nur gelegt werden, wenn feststeht, dass das Sekret, das sich in dem Raum hinter dem Trommelfell, d. h. in der Paukenhöhle, gebildet hat, keinen Eiter enthält.
Die Anwendung des Paukenröhrchens bei Mittelohrentzündung ein vorwerfbarer Behandlungsfehler ist. Das Einlegen eines Paukenröhrchens ins Ohr den anerkannten medizinischen Regeln widersprach, weil der klinische Befund das Vorliegen einer Mittelohrentzündung ergab und der anzunehmende Verdacht, dass infiziertes Sekret vorliegen könnte, nicht ausgeräumt war. Enthält das Mittelohr eitriges Sekret, so ist die Anwendung eines Paukenröhrchens verfehlt, weil es die schädlichen Wirkungen der Erreger verstärken kann.
4. Gericht
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.10.87 (8 U 232/84)