1. Erkrankung/Verletzung des Patienten
Leistenbruch
2. Behandlung
Beidseitige Bruchoperation
3. Behandlungsfehler
Der Behandlungsfehler liegt darin, dass auf vom Patienten geklagte Beschwerden, die auf eine Schädigung des Nervus ulnaris hindeuten, wurde nicht sofort mit diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen reagiert.
Der Krankenhausträger und die behandelnden Ärzte tragen die Beweislast für eine ordnungsgemäße Lagerung des Patienten während der Operation (hier: beidseitige Bruchoperation).
4. Gericht
OLG Köln, Entscheidung vom 02.04.90 (27 U 140/88)