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Der Gesundheitsschaden bei Behandlungsfehlern

Der Gesundheitsschaden bei Behandlungsfehlern und Unfällen ist ein ganz entscheidender Schadenregulierungsumstand, denn ohne Schaden kein Schmerzensgeld und kein Schadenersatz. Es mag kurios anmuten, aber solange kein Gesundheitsschaden vorliegt kann der Arzt oder ein anderer Schädiger so viele Behandlungsfehler machen "wie er will" - es gibt nichts was es zu entschädigen gibt. Es ist wie bei einem Geisterfahrer auf der Autobahn. Der Geisterfaher der Nachts um 2.00 Uhr auf einer völlig lehren Autobahn in die falsche Richtung fährt aber keinen anderen Autofahrer an Fahrzeug und Gesundheit schädigt, braucht mangels Schaden niemandem Schmerzensgeld und Schadenersatz zu bezahlen, obwohl er schwerste Fehler begeht. Dagegen muss der Geisterfahrer der mittags 14.00 Uhr andere Fahrer an Fahrzeug und Gesundheit schädigt, diesen Geschädigten Schadenersatz und Schmerzensgeld leisten.

Da ein Behandlungsfehler immer nur im Zusammenhang mit einer ärztlichen Behandlung auftritt, wobei auch das "Nichtsmachen" eines Arztes anlässlich seiner Konsultation durch einen Patienten eine Behandlung darstellt, ist der gesundheitliche Schaden als Folge eines Behandlungsfehlers häufig nicht einfach zu ermitteln. Nicht in allen Fällen heilt eine Krankheit oder Verletzung folgenlos aus, sondern können Dauerschäden verbleiben. Wenn eine Erkrankung oder Verletzung bei der regelmäßig Dauerschäden entstehen oder verbleiben und ein Behandlungsfehler der ebenfalls zu Schäden bzw. Dauerschäden führt gleichzeitig auftreten, ist es sehr schwierig zwischen den Folgen der Grunderkrankung bzw. Verletzung und den Folgen des Behandlungsfehlers zu differenzieren. Derartiges ist in aller erster Linie eine medizinische Spezialfrage, die gleichzeitig in verschiedenste medizinische Fachgebiete fallen kann. Um diese Frage klären zu können ist absolutes medizinisches Spezialwissen erforderlich. Ist dies medizinisch geklärt kommen die Rechtsfragen der Beweislast in`s Spiel, die bei korrekter Anwendung dann zur abschließenden Feststellung des rechtsrelevanten Gesundheitsschadens führt. Endgültig entscheidend ist somit der rechtsrelevante Gesundheitsschaden der vom "gefühlten" Gesundheitsschaden des Patienten erheblich abweichen kann, so dass für Laien gilt - der (rechtrelevante) Schaden - das unbekannte Wesen.

Der vorgenannten Schaden, der die Grundlage für nahezu alle Schadenpositionen des Schadenersatzes und des Schmerzensgeld bildet, kann nur korrekt ermittelt werden, wenn anhand der vollständigen Behandlungsunterlagen der Vor- und Nachbehandelnden Ärzte sowie der Behandlung in der der Behandlungsfehler erfolgt ist oder der Unfall behandelt wurde, der Verlauf des Gesundheitszustandes genau ermittelt und nachverfolgt wird. Am Ende kann eine individuelle Begutachtung stehen. Abweichungen können in einfacher gelagerten Fällen bestehen.

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Dr. med. Ulf Medicke

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76133 Karlsruhe


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